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KINDERTAGESFÖRDERUNG IN M-V

Farbstreifen und Kinderfoto

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Frage des Monats November 2010

 

Frage:

Ich bin Frühförderin und möchte gern wissen, wie (schwer-) behinderte Kinder in Kitas in M-V gefördert werden können. Nach welchen Maßstäben erfolgt der Personaleinsatz bei der Förderung von behinderten Kindern in einer Kita? Hat ein behindertes Kind weitere Ansprüche auf Förderung, z.B. ambulante Frühförderung oder Pflegeleistungen, wenn es eine Kita besucht?

 

Antwort:

Die Frage, wie (schwer-)behinderte Kinder am optimalsten (institutionell) in einer Kindertageseinrichtung und darüber hinaus möglicherweise ambulant gefördert werden können, sollten Eltern gemeinsam mit dem Sozialamt, der Amtsärztin des Gesundheitsamtes und Ihnen als Frühförderin besprechen.

Nach § 22a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII sollen Kinder mit und ohne Behinderung in Gruppen gemeinsam gefördert werden (integrative Förderung), sofern der Hilfebedarf dies zulässt. Diese Regelung gilt für Kinder mit körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderungen.

 

1. Förderung von (schwer-)behinderten Kindern in einer integrativen Einrichtung 

In integrativen Einrichtungen werden den Kindern gemeinsame Erfahrungsfelder und Lernanreize geboten, die sie in ihrer Persönlichkeitsentwicklung fördern und ihnen die Möglichkeit geben, Beziehungen zueinander aufzubauen, die trotz unterschiedlicher Kompetenzen und Beeinträchtigungen der einzelnen Kinder durch persönliche Wertschätzung, wechselseitige Anerkennung und gegenseitige Unterstützung gekennzeichnet sind, § 2 Abs. 6 Satz 2 KiföG M-V.

Bei der integrativen Förderung unterscheidet das Gesetz nicht zwischen den unterschiedlichen Angeboten Krippe, Kindergarten und Hort. Integrative Gruppen i.S.d. § 10 Abs. 6 KiföG M-V können deshalb entsprechend der Bedarfslage grundsätzlich bei allen in § 2 Abs. 1 KiföG M-V genannten Einrichtungen gebildet werden (Hinweise zur Umsetzung der KiföG-Novelle, in: Baulig/Deiters/Krenz, Kindertagesbetreuung in M-V, Kennziffer 21.10, S. 3).

Nach § 10 Abs. 6 KiföG M-V sind in integrativen Gruppen in Abhängigkeit von der Behinderung der Kinder zusätzlich zu den Fachkräften staatlich anerkannte Erzieherinnen oder Erzieher mit einer sonderpädagogischen Zusatzausbildung, staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerinnen oder Heilerziehungspfleger einzusetzen, um den behinderungsbedingten Mehrbedarf zu decken. Der Umfang des zusätzlichen Einsatzes ist also abhängig von dem behinderungsbedingten Mehraufwand.

Die Empfehlungen der landesweiten Gruppe „Integration“ geben (nur) eine Orientierung für die Altersgruppe vom 3. Lebensjahr bis zur Einschulung (Bereich Kindergarten). Diese "Grundlagen für die Arbeit in integrativen Kindertageseinrichtungen im Land Mecklenburg-Vorpommern" aus dem Jahre 1998 (Baulig/Deiters/Krenz, Kindertagesbetreuung in M-V, Kennziffer 28.20, S. 5) sehen für den Bereich Kindergarten Folgendes vor:

  • eine Gruppenstärke von 15 Kindern, davon bis zu 4 behinderte Kinder
  • 2 Fachkräfte je Gruppe
  • davon muss eine Fachkraft über eine sonderpädagogische Zusatzausbildung verfügen und/oder berufliche Erfahrungen in der Betreuung von behinderten Kindern nachweisen können
  • bei der Aufnahme von „schwerstmehrfachbehinderten Kindern“ ist der erhöhte Personalbedarf im Einzelfall zu behandeln.

In den Empfehlungen wird u.a darauf hingewiesen, dass "Aus fachlicher Sicht [...] für die Praxis weitere Empfehlungen zur Betreuung von behinderten Kindern in Einzelintegration, unter dem 3. Lebensjahr und für Schulkinder notwendig" wären.

 

2. Förderung von (schwer-)behinderten Kindern durch Einzelintegration in einer Regeleinrichtung

Einzelintegration ist die Förderung einzelner Kinder mit Behinderung oder von Behinderung bedrohter Kinder in Regeleinrichtungen oder in Kindertagespflege, § 2 Abs. 8 KiföG M-V. Dabei soll die individuelle Förderung von Kindern mit Behinderungen vorrangig in Kindertageseinrichtungen erfolgen, § 2 Abs. 6 Satz 1 KiföG M-V. Bei einer Einzelintegration können die Kinder, wie alle anderen Kinder auch, individuell gefördert werden und der Bezug zu ihrem Umfeld (Wohnort, Schule, Freunde, ggf. Geschwister u.a.m.) bleibt erhalten. In Abgrenzung zur integrativen Kindertageseinrichtung ist diese Art der Integration auf das einzelne (schwer-)behinderte Kind bezogen. 

Zwar müssen in einer Kindertageseinrichtung die Bedingungen vorliegen, die eine solche Einzelintegration ohne Nachteil für das Kind mit Behinderung aber auch ohne Nachteile für andere Kinder vorhanden sein, es müssen aber nicht die Bedingungen wie in einer integrativen Kindertageseinrichtung vorliegen. Einzelintegration erfolgt deshalb immer dann, wenn keine integrative Einrichtung erreichbar ist.

 

3. Förderung von (schwer-)behinderten Kindern in Sonderkindergärten

Laut KiföG M-V gilt Folgendes: Behinderte Kinder, deren Hilfebedarf die gemeinsame Betreuung mit nicht behinderten Kindern nicht zulässt, werden in Sonderkindergärten gefördert. In Sonderkindergärten werden demnach ausschließlich behinderte Kinder betreut.

Die Verpflichtung zur integrativen Förderung in § 22 Abs. 4 SGB VIII hat sich durch die UN-Konvention über die Rechte für Menschen mit Behinderungen aber nochmals verstärkt. Demnach ist staatlicherseits sicherzustellen, dass Kinder mit Behinderungen mit anderen Kindern in integrativ arbeitenden Gruppen gefördert werden (Baulig/Deiters/Krenz, Kindertagesbetreuung in M-V, Kennziffer 10.11, S. 10).

 

4. Kostenübernahme behinderungsbedingter Mehraufwendungen

Die Kostenübernahme für die behinderungsbedingten Mehraufwendungen (z.B. Mehraufwendungen für den besseren Fachkraft-Kind-Schlüssel oder besondere notwendige Ausstattungen) werden im Rahmen der Eingliederungshilfe nach SGB XII vom Landkreis oder der kreisfreien Stadt als Sozialhilfeträger gesondert übernommen.

Zunächst ist es erforderlich, dass die Eltern bei dem Sozialamt einen Antrag auf Eingliederungshilfe für Ihr Kind stellen und die ärztliche Diagnose benennen. Gleichzeitig sollten die Eltern um einen Besprechungstermin gemeinsam mit der Amtsärztin des Gesundheitsamtes und Ihnen als Frühförderin bitten.

Das Ziel der Eingliederungshilfe besteht darin, den Bedarf des behinderten Kindes zu befriedigen. Das Sozialamt ist verpflichtet, den Bedarf des Kindes zu befriedigen. Der maximale Förderumfang zum Personaleinsatz umfasst eine 1:1 Fachkraft-Kind-Relation, so dass für ein behindertes Kind eine staatlich anerkannte Erzieherin oder Erzieher mit einer sonderpädagogischen Zusatzausbildung oder eine staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger verantwortlich wäre.

Ausgeschlossen ist die Eingliederungshilfe im Kleinkindalter erst dann, wenn keine eindeutigen Anzeichen für einen Erfolg der Entwicklungsmaßnahmen zu ermitteln sind (Volker Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII Sozialhilfe Kommentar, 2. Auflage, München 2008, § 53 SGB XII, Rn. 18).

 

5. Allgemeiner institutioneller Förderanspruch (Kinder- und Jugendhilfe)

Der „allgemeine“, von der Behinderung des Kindes unabhängige Anspruch auf Förderung eines Kindes (nach der Kinder- und Jugendhilfe) richtet sich aber gegen das Jugendamt. Diesem gegenüber muss auch die Ausübung des Wahlrechts (integrative Einrichtung oder Regeleinrichtung) rechtzeitig schriftlich angezeigt werden.

Zur Umsetzung der integrativen Förderung sollen die Jugendämter und die Sozialämter bei der Planung, konzeptionellen Ausgestaltung und Finanzierung des Angebots zusammenarbeiten, § 22a Abs. 4 Satz 2 SGB VIII.

 

6. Weitere Ansprüche im Rahmen der Eingliederungshilfe

Neben der institutionellen Förderung kann das Kind weitere Ansprüche im Rahmen der Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff. SGB XII haben, die zusätzlich beantragt und im Einzelfall geprüft und festgestellt werden müssen (Hinweise zur Umsetzung der KiföG-Novelle, in: Baulig/Deiters/Krenz, Kindertagesbetreuung in M-V,  Kennziffer 21.10, S. 3). Dabei gehen die Leistungen der Eingliederungshilfe den Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe vor,    § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII. Dieser Vorrang von Maßnahmen zur Eingliederung von Kindern nach §§ 53 ff. SGB gilt auch gegenüber der gezielten individuellen Förderung nach § 1 Abs. 6 KiföG M-V, die daher nur nachrangig finanziert wird.

In Betracht kommt zum Beispiel ein Anspruch auf ambulante Frühförderung neben der integrativen Förderung, wenn das Kind behinderungsbedingt die Einrichtung teilweise nicht besuchen kann (Sozialgericht Rostock, Protokoll über die nichtöffentliche Sitzung vom 29.01.2010, S 8 ER 321/09 SO). Durch den Anspruch auf Frühförderung wird der Notwendigkeit Rechnung getragen, dass Rehabilitation bei Kindern, die von Geburt oder der frühen Kindheit an behindert sind, so frühzeitig wie möglich einsetzt, um damit der Behinderung und ihren Folgen entgegenzuwirken.

Dabei ist die Abwesenheitsregelung im Blick zu behalten, wonach die vorgeschriebene Anzahl der Ausfalltage nicht überschritten werden darf, um eine optimale Förderung in der integrativen Gruppe erzielen zu können. Aber auch bei einer Abwesenheit von mehr als 28 Tagen Urlaub bzw. mehr als 21 Tage je Krankheit und Kur soll der Sozialhilfeträger nach individueller Prüfung des Einzelfalles den vollen Betreuungssatz weiter gewähren, solange dies für das Ziel der Eingliederungshilfe notwendig ist.

Die Frühförderung endet in der Regel mit dem Schuleintritt.

Des Weiteren hat z.B. auch die Übernahme der Kosten eines Zivildienstleistenden, der einem schwerbehinderten und schwer pflegebedürftigen Kind den Besuch eines Regelkindergartens ermöglicht (Vorbereitung, Fahrbegleitung, zusätzliche Betreuung im Kindergarten) im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen zu erfolgen (W. Schellhorn, in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, Kommentar, 17. Auflage, § 54 Rn. 14).

 

7. Anspruch auf Pflegeleistungen

Neben den Ansprüchen auf Förderung im Rahmen der Eingliederungshilfe und neben den Ansprüchen auf Förderung im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe besteht ein Anspruch des Kindes auf Pflegeleistungen, wenn das Kind pflegebedürftig ist. Der Anspruch richtet sich gegen die Pflegekasse, die auf Antrag die Pflegebedürftigkeit des Kindes durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Mecklenburg-Vorpommern e.V. (MDK M-V e.V.) feststellen lässt. Eine Pflegebedürftigkeit ist gegeben, wenn eine Krankheit oder Behinderung vorliegt, die dazu führt, das regelmäßig und auf Dauer (mindestens für sechs Monate) Hilfe bei Verrichtungen des täglichen Lebens benötigt wird. Der Umfang der Hilfe muss mindestens "erheblich" sein. Entsprechend dem festgestellten Pflegebedarf wird eine Pflegestufe bewilligt. Als Pflegeleistungen können Geld- und/oder Sachleistungen gewählt werden. Die Kombinationsleistung (Geld- und Sachleistung, § 38 SGB XI) ermöglicht den Eltern Geldleistungen und daneben gleichzeitig Dienstleistungen professioneller Pflegeeinrichtungen z.B. für die Pflege in der Kita in Anspruch zu nehmen. Durch den Einsatz eines professionellen Pflegedienstes in der Kita können die Fachkräfte teilweise entlastet werden, so dass sie mehr Zeit für die individuelle Förderung des behinderten Kindes haben.

 

Wir hoffen, wir konnten Ihnen damit helfen. Sollten Sie weitere Fragen oder Hinweise zum Kita-Portal-MV haben, können Sie sich jederzeit gerne wieder an uns wenden.

 

© Prof. Dr. Sabine Mönch-Kalina