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Freie Träger der Jugendhilfe

 

Als Träger der Jugendhilfe werden die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die Träger der freien Jugendhilfe unterschieden. Diese Vielfalt der Träger soll dem Leistungsberechtigten die Möglichkeit geben, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger und damit zwischen unterschiedlichen Konzepten, Wertorientierungen, Methoden und Arbeitsformen zu wählen.

Das Kinder- und Jugendhilfegesetz regelt in den §§ 3 und 4 SGB VIII für den Leistungsbereich der Jugendhilfe ausdrücklich ein Nebeneinander bzw. Miteinander von freien und öffentlichen Trägern der Jugendhilfe. Immer dann, wenn es ein ausreichendes Angebot freier Träger gibt, soll sich die öffentliche Jugendhilfe mit eigenen Angeboten zurückhalten.

 

Als Träger der freien Jugendhilfe kommt jede Personengruppe, Initiative und Personenvereinigung sowie jede juristische Person in Betracht, die auf dem Gebiet der Jugendhilfe ohne gesetzliche Verpflichtung aufgrund eigener freier Entscheidung tätig wird. Gesetzliche Bestimmungen im Sozialgesetzbuch 1. Buch (SGB I) und im Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII ) geben den freien Trägern ein eigenständiges Recht zum Handeln.

 

Für die Förderung und Anerkennung als freier Träger gibt es gemäß § 74 und § 75 SGB VIII besondere Bedingungen:

 

§ 74 Förderung der freien Jugendhilfe

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger

1. die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt,

2. die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet,

3. gemeinnützige Ziele verfolgt,

4. eine angemessene Eigenleistung erbringt und

5. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.

Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 voraus.

(2) ...

(3) ...

(4) ...

(5) ...

(6) ..."

 

§ 75 Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe

(1) Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie

1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind,

2. gemeinnützige Ziele verfolgen,

3. aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und

4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

(2) Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist.

(3) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe."

 

Zu den Trägern der freien Jugendhilfe gehören:

  • Jugendverbände, Jugendgruppen und Initiativen der Jugend,
  • Selbsthilfe- und Initiativgruppen,
  • Wohlfahrtsverbände, wenn und soweit sie Jugendhilfe leisten, insbesondere die Bundes-, Landes- und Ortsverbände der Arbeiterwohlfahrt, der Caritas, des Diakonischen Werkes, des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes, des Deutschen Roten Kreuzes, der Zentralwohlfahrtsstelle der Juden,
  • Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts.

 

Die o. g. sechs Wohlfahrtsverbände sind die „großen" freien Träger der Jugendhilfe. Diese sind auf Landes- und Bundesebene zusammengeschlossen in der „Liga der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege". Sie haben einen besonderen, gesetzlich anerkannten Status und nehmen entsprechend Einfluss auf die Sozialpolitik des Bundes.

 

Träger der freien Jugendhilfe werden nicht durch das SGB VIII verpflichtet, sondern handeln in den Formen des Privatrechts. Sie sind grundsätzlich frei in der Entscheidung, ob, mit wem und mit welchem Inhalt sie einen Vertrag über die Erbringung einer Leistung abschließen (Vertragsfreiheit).

Bei der Erbringung von Jugendhilfeleistungen nehmen sie keine öffentlich-rechtliche Aufgabe wahr. Rechtsgrundlage ihrer Rechtsbeziehungen ist meist ein Vertrag oder eine vertragsähnliche Rechtsbeziehung (z. B. ein Kindergartenvertrag).

Während öffentliche Jugendhilfe zumeist für hoheitliche, planende und lenkende Aufgaben verantwortlich ist, obliegt die praktische Durchführung von Aufgaben der Jugendhilfe überwiegend freien Trägern. So werden Leistungen der Jugendhilfe, wie z. B. der Betrieb eines Kindergartens oder einer Erziehungsberatungsstelle, zumeist von freien Trägern erbracht. Sie werden durch die öffentliche Jugendhilfe finanziert.