Gemeinden
Neben den Landkreisen und Städten als größere Gemeinden nehmen auch die kreisangehörigen Gemeinden Aufgaben im Bereich der Kindertagesförderung wahr. Gemäß § 3 der Kommunalverfassung MV (KV MV) sind alle Gemeinden berechtigt und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Zu den Aufgaben des eigenen Wirkungskreises gehört auch die Sicherung und Förderung eines bedarfsgerechten öffentlichen Angebotes an Bildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen.
Nach § 13 KiföG MV können Gemeinden Träger von Kindertageseinrichtungen sein. Für das Jahr 2004 wurden 398 (= 37 %) Einrichtungen in einer solchen öffentlichen Trägerschaft geführt.
Nach § 20 KiföG MV haben sich die Gemeinden des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes (Wohnort-Gemeinde) an den Kosten der Kindertagesförderung mit mindestens 50 % der nicht vom Land und vom örtlichen öffentlichen Träger gedeckten Kosten zu beteiligen. Je nach Leistungsfähigkeit übernehmen die Gemeinden jedoch auch größere Anteile und reduzieren damit die von den Eltern zu tragenden Elternbeiträge.
Außerdem sind Gemeinden oft auch noch Eigentümer der Grundstücke und Gebäude und stellen diese den Trägern zu günstigen Konditionen zur Verfügung.
In vielen Gemeinden hat die (eigene) Kindertageseinrichtung einen hohen Stellenwert auch für das soziale Miteinander.


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