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KINDERTAGESFÖRDERUNG IN M-V

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Arbeitshilfe

Handreichung für den Abschluss von Leistungsverträgen

 

Fundraising in Kindergärten

 

 

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Finanzierung

 

Kindertageseinrichtungen sind soziale Dienstleistungen, für deren Vorhaltung und Finanzierung nach dem Konzept des 8. Sozialgesetzbuches (SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe) die Jugendämter als Sozialleistungsträger zuständig sind. Da die elterliche Erziehungs- und Betreuungsverantwortung mit der Inanspruchnahme von Plätzen in Kindertageseinrichtungen Ergänzung und Entlastung erfährt, sieht § 90 SGB VIII eine pauschalierte Kostenbeteiligung der Eltern an den Kosten der Kindertagesförderung vor.

Dieser bundesgesetzliche Rahmen darf durch Landesrecht näher ausgestaltet werden. § 17 KiföG M-V verteilt die Finanzierungslast für die Tageseinrichtungen auf

  • die Jugendämter
  • die Gemeinden
  • die Eltern
  • das Land

 

Die Träger von Tageseinrichtungen sind nicht verpflichet, einen Eigenanteil zu leisten, können dieses aber zum Beispiel mit Hilfe von Spenden, Sponsoring oder durch ehrenamtliche Mitwirkung tun. Anders als die Regelungen mancher anderen Bundesländer geht das KiföG M-V von einer vollständigen Deckung der platzbezogenen Kosten durch die genannten Finanzierungsträger aus.

Die platzbezogenen Kosten sind die zwischen dem Einrichtungsträger und dem örtlich zuständigen Jugendamt ausgehandelten leistungs- bezogenen Entgelte der jeweiligen Kindertageseinrichtung, berechnet für den jeweiligen Platz nach Betreuungsart (Kindergarten, Krippe, Hort) und Umfang (Ganztags-, Halbtags-, Teilzeit-Platz). Dieses Leistungsentgelt soll die jeweiligen Kosten der Einrichtung decken, die unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Erbringung der nach dem KiföG M-V erforderlichen Leistungsqualität anfallen. (Mehr dazu unter Leistungsverträge.)

 

Das Land und die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe beteiligen sich mit Festbeträgen, die von den zu versorgenden Kindern ausgehen und nicht an den festgelegten platzbezogenen Kosten orientiert sind. Dies folgt aus dem Zusammenspiel der §§ 18 und 19 KiföG M-V. Der Gesamtbetrag des Landes nach § 18 Abs. 1 KiföG M-V (der jährlich um 2 % steigt) wird seit 2005 auf die Landkreise und kreisfreien Städte zur einen Hälfte nach der Anzahl der in ihrem Zuständigkeitsbereich lebenden Kinder, die in den jeweils letzten elf Jahren zuvor geboren worden sind, und zur anderen Hälfte nach den belegten Plätzen verteilt. Aufgrund der Steigerung der Zahl der in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege betreuten Kinder stellte das Land für das Jahr 2006 zusätzlich 2 Millionen Euro bereit, um daraus resultierende Mehrbelastungen auszugleichen. Diese Mittel wurden entgegen des in § 18 Abs. 2 Satz 3 KiföG M-V festgelegten Verteilungsschlüssels ausschließlich nach den belegten Plätzen und nur bei Vorlage rechtskräftiger Leistungsverträge verteilt.

Gemäß § 19 Abs. 1 KiföG M-V verteilen die örtlichen öffentlichen Träger die Gesamtmittel aus Landeszuweisung und ihrem Eigenanteil (28,8% der Landesmittel) an die Einrichtungen (und Tagespflegepersonen). Ein bestimmter Verteilungsschlüssel ist hierfür nicht vorgesehen; die sozialräumlichen Gesichtspunkte gemäß § 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 KiföG M-V müssen hierbei berücksichtigt werden.

 

Die Kommunen und die Eltern übernehmen den verbleibenden Anteil. Denn nach den §§ 20 und 21 Abs. 1 KiföG M-V sind jene Kosten, die nicht durch das Land und den jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gedeckt werden, zu mindestens 50% von der Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts und der Rest von den Eltern zu tragen. Für die Gemeinden und die Eltern besteht damit ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen ihrer Finanzierungslast und der Höhe der ausgehandelten Entgelte.

Wie Erfahrungen immer wieder gezeigt haben, werden dadurch die Kalkulationen der Einrichtungsträger und die Aushandlungsprozesse beeinflusst. Manche Gemeinde im Land war und ist aber auch bereit und in der Lage, sozialverträgliche Elternbeiträge durch die Erhöhung des Gemeindeanteils auf mehr als die vorgeschriebenen 50% zu erreichen.

 

Eine wesentliche Rolle bei der Finanzierung der Kindertages- einrichtung nehmen nun die zwischen den Jugendämtern und den Einrichtungsträgern nach § 16 KiföG M-V abzuschießenden Leistungsverträge ein. Sie entsprechen dem aus den anderen Sozialleistungsbereichen und den einzelfallbezogenen Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe bekannten Pflegesatzvereinbarungen. Sie dienen dazu, Leistungsinhalte, Qualität und Vergütung präzise zu bestimmen und damit die Erfüllung der Leistungsansprüche zu gewährleisten.