Leistungsverträge
Nach dem Wortlaut des § 16 KiföG M-V sollen „Verträge über den Betrieb der Kindertageseinrichtungen (Leistungsverträge) nach den §§ 78 b bis 78 e des Achten Buches Sozialgesetzbuch [...] abgeschlossen werden", mit denen „die leistungsbezogenen Entgelte der jeweiligen Kindertageseinrichtung festgelegt“ werden.
Damit führt das Landesgesetz einen neuen Vereinbarungsbegriff ein, der keine Entsprechung im Recht der Kinder- und Jugendhilfe findet.
Gegenstand des Leistungsvertrages sollen der Betrieb der Einrichtung sowie die leistungsbezogenen Entgelte sein. Eine Kindertageseinrichtung ist eine erlaubnispflichtige Einrichtung nach § 45 SGB VIII. Sie benötigt für die Aufnahme des Betriebes eine hoheitliche Erlaubnis durch das Landesjugendamt gemäß § 85 Abs. 2 Nr. 6 SGB VIII, welche dem Schutz der aufzunehmenden Kinder dient. Die Betriebserlaubnis muss vorliegen oder beantragt sein, bevor über die Entgelte verhandelt werden kann. Die Grundlagen für die Erteilung der Erlaubnis einschließlich der zu erfüllenden Auflagen sind Leistungsbestandteil der Einrichtung und binden die Vertragspartner vor Ort an eine Grundqualität. Der auszuhandelnde Leistungsvertrag muss dementsprechend darüber hinausgehen.
Die Gesetzesbegründung erwähnt einleitend, dass die einzuführenden Leistungsverträge bundesgesetzlich nicht geregelt sind. Ob der Landesgesetzgeber damit einen neuen, bundesrechtlich nicht vorgesehenen Vertragstypus einführen wollte, kann jedoch unbeantwortet bleiben. Denn in § 16 Satz 1 KiföG M-V werden die § 78 b bis § 78 e SGB VIII zur Anwendung gebracht und damit auch die in § 78 b SGB VIII genannten Vertragstypen.
Im Fall individueller Ansprüche auf Plätze in Einrichtungen ist der Jugendhilfeträger nach § 78 b SGB VIII zur Übernahme der Kosten verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung Vereinbarungen über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungsangebote (Leistungsvereinbarung) differenzierte Entgelte für die Leistungsangebote und die betriebsnotwendigen Investitionen (Entgeltvereinbarung) und über die Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistungsangebote sowie über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung (Qualitätsentwicklungsvereinbarung) abgeschlossen worden sind. Nach § 78 b Abs. 2 SGB VIII müssen diese Vereinbarungen den Grundsätzen der Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.
Folgende Inhalte gehören nach § 78 c SGB VIII mindestens in solche Vereinbarungen:
• Art, Ziel und Qualität des Leistungsangebotes,
• Leistungs- und Qualitätsmerkmale zur Bestimmung des Entgelts,
• die in der Einrichtung zu betreuenden Kinder,
• die erforderliche sächliche und personelle Ausstattung,
• die Qualifikation des Personals,
• die betriebsnotwendigen Anlagen der Einrichtung sowie
• Regelungen zu den Leistungsverpflichtungen des Trägers.
Die Vereinbarungen sind für einen zukünftigen (prospektiven) Zeitraum abzuschließen, dessen Dauer frei bestimmt werden kann. Weder rückwirkende Vereinbarungen noch nachträgliche Ausgleiche sind zulässig. Damit erhöhen sich die Anforderungen an die Kalkulation der zu erwartenden Kosten, da Verluste (aber auch Gewinne) bei der Einrichtung verbleiben. Nur unvorhersehbare wesentliche Veränderungen können zu einer Neuverhandlung führen; die Vereinbarungsparteien können sich darauf verständigen, welche Veränderungen berücksichtigt werden sollen und welche grundsätzlich nicht (z.B. Tarifsteigerungen, Energiekostensteigerungen etc.). Die gesetzliche Forderung von differenzierten Entgelten bedeutet, dass nur bei gleichem oder sehr ähnlichem Leistungsangebot und gleichen oder sehr ähnlichen Betriebsbedingungen ein einheitliches Entgelt zugrunde gelegt werden darf.
Maßstab für die Entgelte sind die Leistungs- und Qualitätsentwicklungs- vereinbarungen der Einrichtungen. Nur wenn diese bestimmt genug sind, ermöglichen sie einerseits eine problemlose Ermittlung der einrichtungs- bezogenen Entgelte und anderseits den Vergleich mit anderen Einrichtungen.
Partner der genannten Vereinbarungs-Trias, die nach § 16 KiföG M-V zusammenfassend Leistungsvertrag genannt wird, sind grundsätzlich der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämter) des Einrichtungsortes und der Einrichtungsträger (oder sein Verband, siehe § 78 b Abs. 1 SGB VIII). Abweichend davon verlangt § 16 KiföG M-V das Einvernehmen mit der Standort-Gemeinde, was sich mit der in § 20 KiföG M-V verorteten Mitfinanzierungslast begründen lässt. Mit dieser Einvernehmensregelung werden die Gemeinden jedoch nicht zum gleichberechtigten Vertragspartner.
Die Partner der Leistungsverträge sollen nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 SGB VIII vertrauensvoll und unter Achtung der Selbstständigkeit der freien Jugendhilfe zusammenarbeiten. Für die Vertragsverhandlung stehen sie sich als gleichberechtigte Partner gegenüber. Es besteht grundsätzlich Vertragsverhandlungs- und Vertragsabschlussfreiheit. Allerdings ist der öffentliche Jugendhilfeträger zum Abschluss gezwungen, wenn der Einrichtungsträger eine grundsätzlich bedarfsgerechte Leistung anbietet und die Überprüfung durch das Jugendamt ergeben hat, dass der Träger geeignet ist und die Leistung wirtschaftlich und in der geforderten Qualität anbieten kann. Bei der internen, einrichtungsbezogenen Wirtschaftlichkeitsprüfung sind die individuellen Kostenansätze zu hinterfragen, aber auch Fragen des Bedarfes vor Ort oder die zu erwartende Auslastung können eine Rolle spielen. Bei hinreichendem Vergleichsmaßstab kommt auch der Vergleich mit anderen Einrichtungen in Betracht. Allerdings sind an einen solchen externen Vergleich strenge Maßstäbe anzulegen. Damit ein möglichst breit gefächertes Einrichtungsangebot zur Verfügung steht, welches erforderlich ist, um den individuellen Belangen von Kindern und Familien gerecht zu werden, dürfen solche Vergleiche nicht von vorneherein zur Deckelung von Leistungen und Kosten führen, sondern müssen Spielraum für einrichtungsbezogene Abweichungen lassen. Der Anspruch auf Abschluss des Leistungsvertrages bei Angebot einer dem KiföG M-V entsprechenden Leistung und eines leistungsgerechten Entgeltes wird durch das Schiedsstellenverfahren nach § 78 g SGB VIII abgesichert.
Die abgeschlossenen Vereinbarungen sind nach § 16 Satz 1 KiföG M-V i. V. M. § 78 e Abs. 1 SGB VIII für alle örtlichen Träger verbindlich, gelten also auch für die Förderung von Kindern aus Nachbar-Kommunen oder -Kreisen.


nach oben