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KINDERTAGESFÖRDERUNG IN M-V

Farbstreifen und Kinderfoto

 

 

 

 

 

 

Landesverordnung über die Schiedsstelle nach § 78 g SGB VIII (Schiedsstellenlandesverord- nung - SchiedsLVO-SGB VIII) vom 27.05.1999

Schiedsstellenverfahren

 

Hier finden Sie zukünftig Entscheidungen der Schiedsstelle über Gegenstände der Leistungsentgeltverhandlungen

 

Nach § 16 Abs. 1 KiföG M-V soll der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe Vereinbarungen über den Betrieb der Kindertageseinrichtungen nach den §§ 78b bis 78e des SGB VIII oder vergleichbare Vereinbarungen im Einvernehmen mit der Gemeinde, in der die Förderung angeboten wird oder werden wird, abschließen.

Mit den Vereinbarungen werden Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungsangebote sowie differenzierte Entgelte für die Leistungsangebote und die betriebsnotwendigen Investitionen der jeweiligen Kindertageseinrichtungen festgelegt, § 16 Abs. 1 Satz 2 KiföG M-V.

Die Vereinbarungen haben erhebliche Bedeutung, da im Regelfall eine Entgeltübernahme nur stattfindet, wenn zwischen den Einrichtungsträgern und den öffentlichen Trägern entsprechende Vereinbarungen vorliegen.

Wenn zwischen den Parteien selbst keine Einigung über die Vereinbarungen erzielt werden kann, entscheidet die Schiedsstelle in entsprechender Anwendung des § 78 g des Achten Buches Sozialgesetzbuch, § 16 Abs. 2 KiföG M-V.

Die Geschäftsführung für die Schiedsstelle nach § 78 g SGB VIII ist
beim Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern angesiedelt.

 

Entscheidungen der Gerichte zur Kindertagesförderung finden Sie hier.