Rechtliche Anforderungen für Kitas
Neben der Erfüllung der Kundenwünsche und den Wettbewerbsvorteilen guter und sichtbarer Qualität muss eine Kindertageseinrichtung den Qualitätsanforderungen des bzw. der maßgeblichen Gesetze entsprechen, um die Einrichtung betreiben zu können und eine leistungsgerechte Finanzierung zu erhalten.
In den §§ 22 - 26 SGB VIII hat der Gesetzgeber einige Richtlinien im Zusammenhang mit Qualität in Kindertageseinrichtungen definiert.
§ 22a SGB VIII Abs. 1 fordert dieSicherstellung und Weiterentwicklung der Förderung der Kinder durch geeignete Maßnahmen, die die Entwicklung und den Einsatz einer pädagogischen Konzeption sowie den Einsatz von Instrumenten und Verfahren zur Evaluation bedingen.
§ 22 Abs. 2 SGB VIII legt fest, dass sich das Leistungsangebot pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien orientieren soll. Einen weiteren Standard formuliert der Gesetzgeber in § 22 Abs. 3 SGB VIII, indem er die Zusammenarbeit der Mitarbeiter einer Einrichtung mit den Erziehungsberechtigten festschreibt. Das stellt die Grundlage für die Kunden- und Bedürfnis-orientierung innerhalb eines guten Qualitätsmanagementsystems dar.
Ein Schritt in Richtung zur Verbesserung der Qualität wurde mit § 78a ff. SGB VIII „Vereinbarungen über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung" geschaffen, mit denen die Qualität und deren Weiterentwicklung vertraglich vereinbart werden kann.
Dieser bundesgesetzliche Auftrag wurde durch die Verabschiedung des Kindertagesförderungsgesetzes (KiföG M-V) am 3. März 2004 durch den Landtag M-V weiter differenziert.
Das KiföG M-V mit dem Ziel der Qualitätsverbesserungen der Kindertagesförderung.


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