Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Das Grundgesetz regelt die Zuständigkeiten innerhalb der Bundesrepublik und verteilt die (Gesetzgebungs-)Verantwortung auf den Bund und die Bundesländer. Für den Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, zu dem die Kindertagesförderung gehört, hat der Bund die Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 7, 72 Abs. 2 GG in Anspruch genommen, um damit für Kinder, Jugendliche und ihre Familien gleichwertige Lebensverhältnisse im ganzen Land herzustellen.
Die nähere Ausgestaltung des Kinder- und Jugendhilferechts hat sich an den Maßstäben der Grundrechte zu orientieren. Zu nennen sind dabei insbesondere
- Art. 6 GG, der Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Gemeinschaft stellt
- Art. 3 GG, der Gleichberechtigung und Chancengerechtigkeit gewährt
- Art. 2 GG, der die freie Entfaltung der Persönlichkeit garantiert
- Art. 12 GG, der den freien Trägern Freiräume bei der näheren Ausgestaltung ihrer Angebote beläßt.


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