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KINDERTAGESFÖRDERUNG IN M-V

Farbstreifen und Kinderfoto

 

 

 

 

 

Das Grundgesetz als PDF-Datei finden sie hier.

 

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

 

Das Grundgesetz regelt die Zuständigkeiten innerhalb der Bundesrepublik und verteilt die (Gesetzgebungs-)Verantwortung auf den Bund und die Bundesländer. Für den Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, zu dem die Kindertagesförderung gehört, hat der Bund die Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 7, 72 Abs. 2 GG in Anspruch genommen, um damit für Kinder, Jugendliche und ihre Familien gleichwertige Lebensverhältnisse im ganzen Land herzustellen.

 

Die nähere Ausgestaltung des Kinder- und Jugendhilferechts hat sich an den Maßstäben der Grundrechte zu orientieren. Zu nennen sind dabei insbesondere

  • Art. 6 GG, der Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Gemeinschaft stellt
  • Art. 3 GG, der Gleichberechtigung und Chancengerechtigkeit gewährt
  • Art. 2 GG, der die freie Entfaltung der Persönlichkeit garantiert
  • Art. 12 GG, der den freien Trägern Freiräume bei der näheren Ausgestaltung ihrer Angebote beläßt.