KiföG M-V Kindertagesförderungsgesetz für Mecklenburg-Vorpommern, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2010, GVOBl. M-V S. 396 (Lesefassung)
Eine kurze Zusammenfassung der Neuheiten im Gesetz finden Sie auch im Flyer zum KiföG M-V.
KiföG M-V
Am 8. Juli 2010 hat der Landtag Mecklenburg-Vorpommern die Novelle des Kindertagesförderungsgesetzes (KiföG M-V) verabschiedet. Das neue Gesetz trat am 1. August 2010 in Kraft und löst damit die alte Fassung vom 1. April 2004 ab.
Die wichtigsten Änderungen lauten:
- Verbesserung der Fachkraft-Kind-Relation im Bereich Kindergarten von 1:18 auf 1:17 ab dem Jahr 2011 (§ 10 Abs. 4)
- Erweiterung der Elternmitwirkung: Bildung von Kreis- oder Stadtelternräten (§ 8 Abs. 5)
- Regelung zur Bildung des Landeselternrates, einschließlich Vorstand (Näheres zum Verfahren und zur Finanzierung eines Landeselternrates durch Rechtsverordnung)
- Hinzuziehung der Eltern, deren Kinder durch Tagespflegepersonen gefördert werden, bei den Beratungen des Kreis- oder Stadtelternrates und den Beratungen des Landeselternrates (§ 8 Abs. 5)
- Sicherstellung einer ausreichenden Förderung für sozial benachteiligte Kinder unter 3 Jahren im Umfang von 30 Wochenstunden (§ 3 Abs. 3)
- Erhöhung der Zeiten für Fort- und Weiterbildung von Tagespflegepersonen auf 25 Stunden je Kalenderjahr (§ 6 Abs. 3)
- Erhöhung des Zeitumfangs für mittelbare pädagogische Arbeit im Bereich Kindergarten auf 5 Wochenstunden (§ 10 Abs. 5)
- Ausgleich der höheren Inanspruchnahme und schrittweise Umstellung der Finanzierung auf eine Förderung pro belegtem Platz (§ 18 Abs. 2 und 3)
- eine gesunde und vollwertige Verpflegung von Kindern bis zum Schuleintritt gehört nun, unabhängig von der Kostenregelung, zum Angebot einer Krippe bzw. eines Kindergartens (§ 10 Abs. 1a)
- individuelle Förderung auf Grundlage der "Bildungskonzeption für 0- bis 10-jährige Kinder in Mecklenburg-Vorpommern" (§ 1 Abs. 3)
- Erweiterung der Bildungs- und Erziehungsziele um "Werteerziehung, Ethik und Religion" (§ 1 Abs. 1)
- Stärkung der Fach- und Praxisberatung (§ 12 Abs. 2)
- individuelle Förderung nach § 1 Abs. 5 und gezielte individuelle Förderung nach § 1 Abs. 6 sowie deren Finanzierung nach § 18 Abs. 5 und Abs. 6 Satz 2.
Das landesrechtliche Regelungswerk zur Kindertagesförderung wird ergänzt durch
- Satzungen der Städte und Kreise


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