WILLKOMMEN BEIM PORTAL FÜR
KINDERTAGESFÖRDERUNG IN M-V

Farbstreifen und Kinderfoto

Landesverordnungen

 

§ 24 KiföG M-V ermächtigt zum Erlass von Rechtsverordnungen:

Landesregierung

Die Landesregierung kann die Verwendung der Mittel und das Verfahren der Zuweisung des in § 18 Abs. 9 KiföG M-V genannten Betrages (5.000.000 Euro zur Verbesserung der frühkindlichen Bildung) bestimmen.

Ministerium für Soziales und Gesundheit

  • nähere Ausgestaltung und Durchführung der Förderung nach § 3 Abs. 3 (Förderung für Kinder sozial benachteiligter Personensorgeberechtigter im Bereich der unter Dreijährigen im Umfang von 30 WStd.)
  • nähere Ausgestaltung und Durchführung der Förderung nach § 6 Abs. 3 (Sicherstellung der Fort- und Weiterbildung im Umfang von mdst. 25 Std. pro Kalenderjahr für Tagespflegepersonen durch die Jugendämter)
  • nähere Ausgestaltung und Durchführung der Förderung nach § 10 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 18 Abs. 10 (Finanzierung der Senkung der Fachkraft-Kind-Relation im Bereich Kindergarten von 1:18 auf 1:17)
  • die in § 15 Abs. 1 genannten Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung und das hierauf gerichtete Verfahren

Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur

(im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales und Gesundheit)

  • inhaltliche Ausgestaltung und Durchführung der frühkindlichen Bildung nach § 1 Abs. 3 i.V.m. § 18 Abs. 6 (Einführung der Bildungskonzeption, Vorbereitung auf die Schule, Umsetzung der Bildungskonzeption: 1.300.000 Euro, davon 200.000 zur Qualitätsentwicklung und -sicherung)
  • inhaltliche Ausgestaltung und Durchführung der frühkindlichen Bildung nach § 1 Abs. 4 (aufeinander Abstimmung von Bildungskonzeption und Rahmenplänen für die Grundschulen, gezielte Vorbereitung des Übergang der Kinder in die Grundschule, Zusammenarbeit der Fachkräfte von Kitas und Grundschulen in einem gleichberechtigten, partnerschaftlichen Verhältnis auf der Grundlage von Kooperationsvereinbarungen, gemeinsame Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen der Fachkräfte von Kitas und Grundschulen)
  • inhaltliche Ausgestaltung und Durchführung der frühkindlichen Bildung nach § 14 Abs. 3 i.V.m. § 18 Abs. 6 (Fach- und Praxisberatung, 2.200.000 Euro)

Ministerium für Soziales und Gesundheit gemeinsam mit Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur

  • inhaltliche Ausgestaltung und Durchführung der individuellen Förderung nach § 1 Abs. 5 (alltragsintegrierte Beobachtung und Dokumentation kindlicher Entwicklungsprozesse auf Basis landesweit verbindlich festgelegter Verfahren) sowie deren Finanzierung nach § 18 Abs. 5 und Absatz 6 Satz 2 (4.000.000 Euro, davon 3.800.000 Euro für die mittelbare pädagogische Arbeit und 200.000 Euro für Qualitätsentwicklung und -sicherung)
  • inhaltliche Ausgestaltung und Durchführung der gezielten individuellen Förderung nach § 1 Abs. 6 (auf der Grundlage eines jährlich fortzuschreibenden Entwicklungsplans) sowie deren Finanzierung nach § 18 Abs. 5 und Absatz 6 Satz 2 (5.000.000 Euro)

Ministerium für Soziales und Gesundheit

(im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur)

  • das Nähere zum Verfahren und zur Finanzierung eines Landeselternrats nach § 8 Abs. 5 

 

Die bisher erlassenen Verordnungen können Sie rechts einsehen.

 

 

Weitere interessante Landesverordnungen:

Landesverordnung über die Finanzmittel nach § 18 Abs. 3 des  KiföG M-V vom 30.03.2009

 

Verordnung über die Anleitung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Tagespflege zur gesunden Lebensführung vom 01.08.2004

 

Verordnung über kinder- und jugendärztliche sowie - zahnärztliche Untersuchungen (Schulgesundheitspflege-Verordnung - SchulGesPflVO M-V) vom 10.07.1996 (GVOBl. M-V 1996, S. 327)

 

Landesverordnung über Voraussetzungen, Verfahren und Umfang der Freistellung und der Arbeitsentgelterstattung sowie über die Höhe der zu diesem Zweck bereitzustellenden Landesmittel (Freistellungsverordnung - FrStVO M-V) vom 27.01.1997

 

Landesverordnung über die Schiedsstelle nach § 78 g SGB VIII (Schiedsstellenlandesverordnung - SchiedsLVO-SGB VIII) vom 27.05.1999