SGB VIII
Junge Menschen und Personensorgeberechtigte haben ein soziales Recht, Angebote und Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe in Anspruch zu nehmen. Damit soll die Entwicklung junger Menschen zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten gefördert und die Erziehung in der Familie unterstützt und ergänzt werden.
Zu den Angeboten und Leistungen gehören
- Jugendarbeit
- Jugendsozialarbeit
- erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
- Förderung der Erziehung in der Familie durch Familienbildung und Beratung
- Hilfen zur Erziehung
- Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
- Hilfe für junge Volljährige
- Obhut in Notfällen
- Aufsicht über Einrichtungen und Pflegeeltern
- und der Bereich Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege
Für die Sicherstellung dieses Paketes an Unterstützungsleistungen sind die örtlichen öffentlichen Träger (Städte und Kreise) und je nach Landesrecht auch die Gemeinden zuständig. Jugendhilfeplanung und die Ausführung vor Ort ist Aufgabe der Jugendämter, die aus der Verwaltung und dem Jugendhilfeausschuss bestehen.
An der Aufgabendurchführung sind traditionell die freien Träger der Jugendhilfe zu beteiligen. Hierbei geht das Gesetz von einem Vorrang der privaten vor der öffentlichen Jugendhilfe aus. Leistungen der freien Träger sind anzuregen und auch finanziell zu unterstützen.


nach oben