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KINDERTAGESFÖRDERUNG IN M-V

Farbstreifen und Kinderfoto

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Lesen Sie auch die Handlungsorientierung für die Praxis in Horten - herausgegeben vom Landesamt für Gesundheit und Soziales M-V.

Anspruch auf einen Hortplatz

 

§ 24 Abs. 2 SGB VIII gewährleistet keinen individuellen Anspruch auf einen Hortplatz, sondern verpflichtet die Jugendämter (nur) ein bedarfsentsprechendes Angebot vorzuhalten. Auch hier ist es also entscheidend, den generellen Bedarf vor Ort gut zu erfassen.

Auch nach § 5 KiföG M-V sind Horte bedarfsgerecht, also nach entsprechender jugendhilfeplanerischer Entscheidung, vorzuhalten.

Es müssen vor Ort ausreichend Plätze zur Verfügung stehen, um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu ermöglichen und Unterstützung und Förderung bei sozialer Benachteiligung gewährleisten zu können.

Individuelle Ansprüche der Kinder auf Förderung im Hort bestehen nicht; die zur Verfügung stehenden Plätze sind nach Bedarf der Familien oder der Kinder ermessensfehlerfrei zu verteilen. Den Bedürfnissen insbesondere erwerbstätiger, erwerbssuchender, in Ausbildung befindlicher oder sozial benachteiligter Personensorgeberechtigter ist Rechnung zu tragen.

Wegen der guten Tradition in Mecklenburg-Vorpommern sind in der Regel ausreichend Hortplätze vorhanden, um den Bedürfnissen der Eltern und Kinder gerecht zu werden.