Anspruch auf einen Kindergartenplatz
§ 24 Abs. 1 SGB VIII regelt, dass Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch einer Tageseinrichtung haben. Nicht gesagt ist damit allerdings, wieviele Stunden diese Betreuung umfassen muss, ob ein Halbtags-, Teilzeit- oder Ganztagsplatz in Anspruch genommen werden kann. In manchen Bundesländern wird der Anspruch mit einem Halbtagsplatz erfüllt; viele sehen aber damit einen Teilzeitplatz im Umfang von 6 Stunden/Tag oder 30 Stunden/Woche gewährleistet. Eine ganztägige Betreuung/Förderung kann jedenfalls nicht ohne Weiteres begehrt werden. Die Jugendämter sind nach dieser Vorschrift nur verpflichtet, auf ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen und Ergänzung durch Tagespflege hinzuwirken.
Die §§ 3 und 4 KiföG MV präzisieren diesen Anspruch. Danach umfasst der Anspruch auf einen Kindergartenplatz für jedes Kind eine wöchentliche Betreuung von 30 Stunden (=Teilzeitplatz). Anspruch auf eine gänztägige Förderung mit einem wöchentlichen Betreuungsumfang von 50 Stunden haben Kinder gemäß § 4 Abs. 3 KiföG MV, wenn dies zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf notwendig ist oder wenn die Eltern aus anderen Gründen die notwendige Betreuung ihres Kindes nicht gewährleisten können. Die Umstände, die den Anspruch auf einen Ganztagsplatz begründen können, müssen von den Eltern dargelegt werden.
Eltern können nach § 4 Abs. 1 KiföG eine Halbtagsförderung im wöchentlichen Umfang von 20 Stunden wählen. Die Entscheidung zwischen dieser Halbtagsförderung oder der Teilzeitförderung ist nicht an Bedingungen gebunden und steht ihnen daher frei. Sie kann sich an den Bedürfnissen des Kindes oder an den familiären Bedürfnissen orientieren.
Die Betreuungsstunden verteilen sich in der Regel auf die Tage von Montag bis Freitag. Sie müssen dabei nicht zwingend gleichmäßig verteilt sein. Allerdings folgt aus § 4 Abs. 4 KiföG MV, dass Kinder grundsätzlich nicht länger als 10 Stunden in der Tageseinrichtung sein sollten. Über (regelmäßige) Ausnahmen entscheidet das Jugendamt mit.


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