Zur Nachfrage nach Betreuungsplätzen für die unter dreijährigen Kinder siehe
"750.000 Plätze = 35 % = Rechtsanspruch?, Ergänzungen zu einer unübersichtlichen Diskussionslage", in:
KOMDAT Jugendhilfe, Heft 1/07 , S. 13 ff
Zu Aspekten der Qualifizierung und Professionalisierung des Angebotes für unter Dreijährige siehe das DJI-Thema des Monats Juni 2007 "Gut genug ausgebildet für unsere Kleinsten? Betreuungsqualität in Kinderkrippen und Tagespflege": http://www.dji.de/cgi-bin/projekte/output.php?projekt=706
Deutsches Jugendinstitut, Themen der letzten Monate, Thema 06/07
Anspruch auf einen Krippenplatz
§ 3 Abs. 4 KiföG MV erweitert die bundesrechtliche Vorgabe in § 24 Abs. 2 und § 24 a SGB VIII. In Mecklenburg-Vorpommern haben auch Kinder im Krippenalter einen Rechtsanspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung, allerdings beschränkt auf zur Verfügung stehende Plätze.
Sind vor Ort weniger Plätze als Kinder dieser Altersgruppe vorhanden, dann ist der Anspruch vorrangig den in der Vorschrift genannten Familien mit besonderer Betreuungs- und Fördernotwendigkeit zu gewähren.
Werden Kinder in einer Krippe betreut und entfällt die genannte Betreuungsnotwendigkeit, muss das Kind jedoch nicht aus der Krippe genommen werden (siehe § 3 Abs. 4 letzter Satz KiföG MV). Allerdings kann sich der Anspruch von einem Ganztagsplatz in einen Teilzeitplatz wandeln.


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