WILLKOMMEN BEIM PORTAL FÜR
KINDERTAGESFÖRDERUNG IN M-V

Farbstreifen und Kinderfoto

 

 

 

 

 

"Vielfalt für die Kleinsten" (vormals „Alternativen zum Krippenausbau denken“) ist ein Modellprojekt zur Entwicklung niedrigschwelliger Angebote für Familien mit Kindern unter 3 Jahren. Es wird umgesetzt in den Ländern Berlin, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern und ist größtenteils finanziert durch die Stiftung deutsche Jugendmarke.
Hier erfahren Sie mehr zu diesem Projekt.

 

Betreuungsformen

 

  • Kinderkrippe: für Kinder von 0 - 3 Jahren
  • Kindergarten: für Kinder von 3 - 6 Jahren
  • Hort: für Schulkinder von 6 - 12 Jahren (bei besonderem Bedarf)
  • gemischte Einrichtungen in der Regel für Kinder von 0 bis zum Schuleintritt (in MV mit rund 90 % am stärksten vertreten)
  • Einrichtungen mit altershomogenen Gruppen
  • Einrichtungen mit altersgemischten Gruppen

 

Betreuungsumfang

Der Umfang der täglichen Betreuungszeit richtet sich nach Ihrem individuellen Bedarf. Es wird unterschieden nach Halbtags-, Teilzeit- und Ganztagsplätzen.

  • Halbtagsbetreuung: Betreuungszeit täglich max. 4 Stunden
  • Teilzeitbetreuung: Betreuungszeit täglich max. 6 Stunden
  • Ganztagsplatz: Betreuungszeit täglich max. 10 Stunden

Der Halbtagsplatz umfasst 20 Stunden, der Teilzeitplatz 30 Stunden und der Ganztagsplatz 50 Stunden in einer Woche.

Die tägliche Betreuungszeit kann variieren, wenn der vereinbarte wöchentliche Betreuungsumfang nicht überschritten und das Kind nicht dadurch regelmäßig länger als 10 Stunden in der Einrichtung ist.

Der Betreuungszeitraum gilt grundsätzlich von Montag bis Freitag. Einige Einrichtungen bieten auch den Samstag zur Betreuung der Kinder an.

 

Rechtlicher Hintergrund - KiföG M-V

 

§ 2 Arten der Förderung

(1) In Kindertageseinrichtungen werden Kinder bis zum Schuleintritt oder schulpflichtige Kinder für einen Teil des Tages oder ganztags gefördert. Die Förderung umfasst Bildung, Erziehung und Betreuung. Kindertageseinrichtungen können als Kindertagesstätte, Krippe, Kindergarten oder Hort geführt werden.

(3) In Krippen werden Kinder bis zum Beginn des Monats, in dem sie das dritte Lebensjahr vollenden, gefördert.

(4) In Kindergärten werden Kinder vom Beginn des Monats, in dem sie das dritte Lebensjahr vollenden, bis zum Eintritt in die Schule gefördert.

(6) In integrativen Kindertageseinrichtungen werden Kindern mit Behinderung und Kindern ohne Behinderung gemeinsame Erfahrungsfelder und Lernanreize geboten, die sie in ihrer Persönlichkeitsentwicklung fördern und ihnen die Möglichkeit geben, Beziehungen zueinander aufzubauen, die trotz unterschiedlicher Fähigkeiten und Beeinträchtigungen der einzelnen Kinder durch persönliche Wertschätzung, wechselseitige Anerkennung und gegenseitige Unterstützung gekennzeichnet sind.

(7) Die Tagespflege ist eine familienergänzende und -unterstützende Form der regelmäßigen Förderung durch eine Person, die nicht personensorgeberechtigt für die Kinder ist (Tagespflegeperson). Die Tagespflege wird im Haushalt der Tagespflegeperson oder der Personensorgeberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen durchgeführt.

 

§ 4 Ausgestaltung der Förderung der Kinder in Kindertageseinrichtungen bis zum Eintritt in die Schule

(1) Die Förderung der Kinder in Kindertageseinrichtungen bis zum Eintritt in die Schule umfasst eine wöchentliche Betreuung in öffentlich geförderten Kindertageseinrichtungen von 30 Stunden in der Woche (Teilzeitförderung). Die Förderung kann auf Wunsch der Personensorgeberechtigten auch als Halbtagsförderung im Umfang von 20 Wochenstunden in Anspruch genommen werden. Die Förderung erfolgt in der Regel von Montag bis Freitag.

(2) Die zielgerichtete Vorbereitung auf die Schule in einer Kindertageseinrichtung in den zehn Monaten vor dem voraussichtlichen Schuleintritt nach § 3 Abs. 2 umfasst arbeitstäglich eine Förderung von bis zu vier Stunden am Vormittag. Dabei soll die Kooperation mit der Schule gesucht werden. Die Förderung nach Satz 1 wird auf den Förderanspruch nach Absatz 1 Satz 1 angerechnet.

(3) Kinder, die einen Anspruch auf Förderung nach § 3 Abs. 1 haben, können eine ganztägige Förderung in einer Kindertageseinrichtung beanspruchen, wenn dies zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie notwendig ist oder die Personensorgeberechtigten an der Ausübung des Personensorgerechts ganz oder teilweise im Sinne der §§ 20 und 27 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gehindert sind. Die Ganztagsförderung umfasst einen Betreuungsumfang von 50 Stunden wöchentlich. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Die tägliche Verweildauer des Kindes in einer Kindertageseinrichtung soll zehn Stunden nicht überschreiten. Sie orientiert sich am Bedarf der Personensorgeberechtigten. Bei einer Ganztagsförderung soll die Öffnungszeit der Kindertageseinrichtung mindestens zehn Stunden betragen. Ein über diese Öffnungszeit der Kindertageseinrichtung regelmäßig hinausgehender täglicher Bedarf ist von den Personensorgeberechtigten dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe unverzüglich anzuzeigen.