Zur aktuellen Entwicklung siehe die Artikel
"Pionierstimmung in der Kindertagesbetreuung"
und
"Neu sichtbar werdende Realitäten - Kindertagesbetreuung in Deutschland"
in: KOMDAT Jugendhilfe, Heft 1/07 , S. 1 ff
8. Sozialgesetzbuch (Kinder- und Jugendhilfe)
Historische Entwicklung der Tageseinrichtungen
1837 entwickelte der deutsche Pädagoge Friedrich Fröbel die Idee eines Kindergartens mit der Intention, eine Atmosphäre für Kinder zu schaffen, in der sie sich - wie Blumen in einem Garten - frei entwickeln können. Das Spielen der Kinder war für Fröbel ein wichtiger Aspekt, dem er besondere Beachtung schenkte. Mit einem ausgesuchten Angebot von Arbeitsmaterialien versuchte er schon in seiner ersten Einrichtung, den Bedürfnissen der Kinder entgegenzukommen. Historisch gesehen wurden Kindergärten, neben ihrer Aufgabe, Arbeiterkinder deren Eltern mehr als zwölf Stunden täglich arbeiten mussten, vor der Verwahrlosung zu bewahren, auch zur Elternbildung geschaffen. Fröbel sah seine Einrichtung auch dazu beauftragt, "Personen, namentlich junge Menschen beiderlei Geschlechts, in der rechten Leitung und Beschäftigung der Kinder zu unterweisen (...)."
Durch den Anschub der Reformpädagogik und der Frauenbewegung der 20er Jahre entwickelten sich Kindergärten zu Institutionen, die sowohl den Bildungsauftrag als auch Betreuungsaspekte berücksichtigten. Mit der Vereinnahmung der Kindergärten durch die Nationalsozialistische Volkswohlfahrt im Dritten Reich wurde diese Entwicklung gestoppt.
Nach dem zweiten Weltkrieg entwickelten sich die Kindergärten in Ost- und Westdeutschland in unterschiedlicher Weise:
Kindergärten in der zentralistisch organisierten DDR waren ausschließlich staatlich finanzierte Einrichtungen mit gesetzlich verankertem Rechtsanspruch auf Betreuung und dem klaren gesetzlichen Auftrag, zur Heranbildung der sozialistischen Persönlichkeit beizutragen und die konsequente Einbeziehung der Frauen in den Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Ganztags geöffnete Kindergartenplätze waren nicht nur flächendeckend vorhanden; wegen der hohen Erwerbsquote junger Frauen besuchte auch fast jedes Kind den Kindergarten.
In den westlichen Bundesländern wurden Tageseinrichtungen für Kinder zunächst als Einrichtungen für Familien in sozialen Notlagen gesehen. Als Grundlage dieser und der weiteren Entwicklung galt das Modell der primären Verantwortung der Familien für Kinder. Die weitere, bis in die 70er Jahre zögerliche Entwicklung, lag in den Händen der Bundesländer. Als Folge der bildungspolitischen Debatten dieser Jahre wurden verschiedenste Modelle der Vorschulerziehung entwickelt und erprobt, und eine Expansion der Kindergartenplätze, die überwiegend von freien Trägern betrieben wurden, setzte ein. Auch im Zuge der Bildungsdiskussion der 70er Jahre ließ sich der Kindergarten jedoch nicht als Teil des öffentlichen Schulsystems etablieren. Mehrere Bundesländer führten Kindergartengesetze mit Regelungen zu den qualitativen Mindestbedingungen und zur Finanzierung ein. Bei einer Bedarfsdeckung von rund 68 bis 79 Prozent für die gesamte Gruppe der 3- bis 6- jährigen Kinder stagnierte der weitere Ausbau bis in die 90er Jahre. Die Versorgungslage mit überwiegend auf die Vormittagsstunden begrenzten Halbtagsplätzen war zudem regional sehr unterschiedlich. Im europäischen Vergleich nahm die ehemalige Bundesrepublik hinsichtlich des Betreuungsangebotes von Kindergärten eine mittlere, hinsichtlich des Angebotes an ganztägigen Kindergärten eine mit 10 Prozent des Gesamtangebotes sehr niedrige Position ein.
Zum Zeitpunkt der Einführung des Rechtanspruchs auf einen Kindergartenplatz für jedes Kind waren daher unterschiedlichste Ausgangslagen zu harmonisieren, was zu einer Diskussion über das Für und Wider der Kindertagesbetreuung führte. Daraus entwickelte sich die Forderung nach einem starken Ausbau der öffentlichen Kinderbetreuung in den alten Bundesländern und nach einem Modell der gemeinsamen Verantwortung von Familien sowie von Staat und Gesellschaft für Kinder.
Kindertageseinrichtungen sind nach den §§ 22 ff SGB VIII öffentliche Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztags aufhalten. Hinter dieser knappen Definition verbirgt sich nicht nur das größte Arbeitsfeld der Kinder- und Jugendhilfe, sondern zugleich eine differenzierte Betreuungslandschaft und eine Einrichtungsform, die sich als dritte Sozialisationsinstanz neben Elternhaus und Schule zu einem selbstverständlichen Ort des Aufwachsens für Kinder entwickelt hat. Als Lebens-, Lern- und Entwicklungsorte für Kinder bilden insbesondere die Kindergärten heute eine kulturelle Selbstverständlichkeit und ein öffentliches und pädagogisch geprägtes Regelangebot in der modernen Gesellschaft.
Ein wichtiger Meilenstein auf diesem Weg war die Verankerung des Rechtsanspruchs auf den Besuch eines Kindergartens zum 01. Januar 1996 durch § 24 SGB VIII. Die Versorgungsquoten sind seit dem kontinuierlich gestiegen. Rechtsansprüche auf den Besuch von Kinderkrippen oder Horten sind zunächst noch stärker orientiert an dem individuellen Betreuungsbedarf der Familien. Der weitere Ausbau gehört aber zu den aktuellen sozialpolitischen Bestrebungen.
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämter) haben dafür zu sorgen, dass ein ausreichendes Angebot an Kindertagesplätzen besteht. Das Bundesrecht regelt dafür allerdings nur den Rahmen. Die weitere Ausgestaltung ist den Ländern überlassen. Die Präzisierung der Rechtsansprüche für alle Betreuungsformen und die näheren Anforderungen an das Leistungsangebot regelt das Landesrecht von Mecklenburg-Vorpommern, das Kindertagesförderungsgesetz (KiföG-MV) vom 01. April 2004.
Tageseinrichtungen werden von unterschiedlichen Trägern betrieben. Öffentliche Träger können Städte, Kreise und Gemeinden sein. Freie Träger sind vor allem Kirchen und Wohlfahrtsorganisationen sowie Vereine und Elterninitiativen.
Als familienergänzende und - unterstützende Leistung ist diese Sozialleistung allerdings grundsätzlich für die Familien nicht kostenfrei zu bekommen. § 90 SGB VIII sowie die §§ 17 und 21 KiföG MV sehen die finanzielle Beteiligung der Eltern über Elternbeiträge vor.


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