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KINDERTAGESFÖRDERUNG IN M-V

Farbstreifen und Kinderfoto

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die verschiedenen Meinungen und weitere Ausführungen zur Staffelung nach Einkommen finden Sie in der 2. Effektestudie zum KiföG M-V, Seite 75.

 

 

 

 

 

 

 

 

Wie die Jugendämter in M-V die sozialverträgliche Staffelung der Elternbeiträge umsetzen wird in der          2. Effektestudie zum KiföG M-V, Seite 76 ff. dargelegt.

 

 

 

 

 

 

 

Zu den Auswirkungen dieses Spielraumes für örtliche Regelungen siehe               2. Effektestudie zum KiföG M-V, S. 80.

 

 

Anträge und sonstige Downloads zur Förderung der Mittagsversorgung in Kitas finden Sie hier: Landesamt für Gesundheit und Soziales M-V.

 

 

 

 

 

 

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Beiträge, durch die Eltern für die Förderung ihrer Kinder in einer Kindertageseinrichtung oder Tagespflegestelle im letzten Jahr vor deren voraussichtlichem Eintritt in die Schule nach § 21 Abs. 1 des KiföG belastet sind (Richtlinie Elternentlastung)

Anträge und sonstige Downloads zur Förderung von Elternbeiträgen finden Sie hier: Landesamt für Gesundheit und Soziales M-V

Beitragsentlastung

 

Eltern können von den Elternbeiträgen durch

  • eine sozialverträgliche Staffelung der Elternbeiträge
  • die vollständie oder teilweise Übernahme der Elternbeiträge durch die Jugendämter

entlastet werden.

Sozialverträgliche Staffelung der Elternbeiträge

Nach § 21 Abs. 2 KiföG M-V sind die Jugendämter zur sozialverträglichen Staffelung durch Satzung verpflichtet. § 21    Abs. 2 KiföG M-V macht hierfür keine Vorgaben, sondern verweist auf die Regelung des § 90 SGB VIII. Nach § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII kann eine Staffelung nach:

  • Einkommensgruppen
  • und Kinderzahl oder Zahl der Familienangehörigen

erfolgen.

Die Entstehungsgeschichte des § 90 SGB VIII legt nahe, dass eine Staffelung immer das Einkommen und zusätzlich entweder die Kinderzahl oder die Familiengröße (z.B. zur Berücksichtigung der besonderen Belastung von Alleinerziehenden) erfassen muss. Dies ist allerdings strittig. Da jedoch § 21 Abs. 2 KiföG M-V von Sozialverträglichkeit spricht, sollte das Familieneinkommen eine Komponente bei der Entlastung aller Eltern durch eine Elternbeitragsstaffelung sein.

Die Staffelung nach Einkommen kann so gestaltet werden, dass die Zumutbarkeitskriterien des § 90 SGB VIII bei der Höhe des zu erbringenden Elternbeitrages berücksichtigt werden und ein zusätzliches Antrags- und Bewilligungsverfahren für die Übernahme des Elternbeitrages nicht erforderlich ist.

  • Hohes Einkommen: Staffelung nur nach Kinderzahl
  • Mittleres Einkommen: Staffelung nach Kinderzahl; Staffelung nach Einkommen oder Teilübernahme nach § 21 Abs. 6 KiföG M-V
  • Niedriges Einkommen: Kein Elternbeitrag nach Staffelung oder Entlastung nach § 21 Abs. 6 KiföG M-V 

Die Jugendämter in Mecklenburg-Vorpommern sind ihrer Pflicht zur sozialverträglichen Staffelung der Elternbeiträge aus § 21 Abs. 6 KiföG M-V nachgekommen und haben entsprechende Satzungen mit verpflichtender Wirkung für die Träger der Kindertageseinrichtungen erlassen.

Vollständige oder teilweise Übernahme der Elternbeiträge durch die Jugendämter

Der Schwerpunkt der Elternentlastung liegt bei der Stützung der Elternbeiträge durch Übernahme des Elternbeitrags nach § 21     Abs. 6 KiföG M-V. Die Ausgaben hierfür fallen bei den örtlichen öffentlichen Trägern neben ihrem Finanzierungsanteil aus § 19 KiföG M-V an; stellen also eine zusätzliche finanzielle Belastung der jeweiligen Haushalte dar.

Gemäß § 21 Abs. 6 KiföG M-V sind die Jugendämter auch zur Übernahme der Verpflegungskosten abzüglich der häuslichen Ersparnis verpflichtet, sofern diese Kosten nach dem Maßstab des   § 90 SGB VIII nicht zumutbar sind. Wie hoch bei der Verpflegung von Kindern die häusliche Ersparnis anzusetzen ist, ist weder im Gesetz noch in entsprechenden Ausführungsvorschriften näher bestimmt. Mit der Richtlinie Mittagsverpflegung sollen Eltern davon befreit werden, diesen Eigenanteil an den Verpflegungskosten in Höhe der häuslichen Ersparnis tragen zu müssen, sofern diese Kosten im Übrigen vom Jugendamt übernommen werden. Damit sollte erreicht werden, dass das Mittagessen für Kinder aus sozial schwachen Familien kostenlos genutzt werden kann. Hierfür steht für jedes Kind je (Verpflegungs-) Tag ein Betrag in Höhe von 1,50 € zur Verfügung. Liegt allerdings die von den Jugendämtern berechnete häusliche Ersparnis über diesem Betrag, ist die Differenz weiterhin von den Eltern zu zahlen.

Kostenübernahme zur Umsetzung des Rechtsanspruch für Kinder im Jahr vor dem Schuleintritt auf eine zielgerichtete Vorbereitung auf die Schule durch das Land

§ 3 Abs. 2 Satz 1 KiföG M-V bergründet für Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in M-V im Jahr vor dem Schuleintritt einen Rechtsanspruch auf zielgerichtete Vorbereitung auf die Schule. Für die Kosten kommt nach Maßgabe des § 18 Abs. 3 KiföG M-V folgerichtig das Land auf, § 3 Abs. 2 Satz 3 KiföG M-V. Die Höhe der Kostenübernahme hängt vom Förderumfang bzw. der Platzart ab:

  • bei Ganztagsförderung (§ 4 Abs. 3 KiföG M-V)                            bis zu 80,- € monatlich
  • bei Teilzeitförderung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 KiföG M-V)                    bis zu 48,- € monatlich
  • bei Halbtagsförderung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 KiföG M-V)                 bis zu 32,- € monatlich;

die zielgerichtet Vorbereitung auf die Schule umfasst hingegen arbeitstäglich eine Förderung von bis zu 4 Stunden am Vormittag,     § 4 Abs. 2 Satz 1 KiföG M-V. Der Antrag auf Kostenübernahme ist vom Träger der Kindertageseinrichtung oder Tagespflegestelle beim Landesamt für Gesundheit und Soziales zu stellen. Durch eine Einwilligungserklärung der Eltern sind die Träger berechtigt, die wesentlichen Daten an die Bewilligungsbehörde weiterzuleiten. Die Gelder werden nicht an die Eltern ausgezahlt, sie fließen direkt an die Träger. Diese geben die Leistung des Landes in Form von ermäßigten Beiträgen an die Eltern weiter.

Keine Übernahme sonstiger Kosten

Sonstige Kosten, wie z.B.

  • Mehrkosten bei Inanspruchnahme von Einrichtungen außerhalb des Wohnortes, §§ 21 Abs. 3, 22 KiföG M-V
  • Kosten für die Betreuung in Schließzeiten, Betriebs- und Schulferien, § 21 Abs. 4 KiföG M-V
  • Kosten für die Betreuung über den vereinbarten Zeitraum hinaus (sog. Servicestunden)
  • Kosten für Aktivitäten und Anlässe

müssen selbst im Falle einer vollständigen Übernahme des Elternbeitrages durch das Jugendamt von den Eltern getragen werden.