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KINDERTAGESFÖRDERUNG IN M-V

Farbstreifen und Kinderfoto

Ansprüche

 

Eltern haben einen Anspruch auf Beratung bezüglich der Wahl der Kinderbetreuung. Damit haben sie das Recht zwischen den verschiedenen Leistungen der Kinderbetreuung zu wählen, beispielsweise zwischen Kindertagesstätte oder Tagesmutter. Dies gilt jedoch nur sofern die Wahl nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist.

 

Kinder (insbesondere bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr) können unter bestimmten Vorraussetzungen gefördert werden, diese liegen gem. §3 Abs.5 Kifög M-V dann vor, wenn ein Bedarf aus sozialen oder familiären Gründen besteht.

 

Weiterhin besteht unter bestimmten Vorraussetzungen Anspruch auf die Finanzierung der Tagespflege durch das Jugendamt bei unter Dreijährigen. Dies kann durch Berufstätigkeit, Ausbildung oder eine berufliche Eingliederungsmaßnahme der Eltern der Fall sein und wird entsprechend durch das Jugendamt geprüft. Die Eltern beteiligen sich an den Kosten der Betreuung durch den Elternbeitrag.

 

Ist den Eltern die Zahlung des Elternbeitrags aus bestimmten Gründen  nicht zuzumuten, z.B. aufgrund eines geringen Einkommens (geregelt nach §90 IV SGBVIII), so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Elternbeitrages und der Verpflegungskosten verpflichtet. Hiervon wird jedoch noch die häusliche Ersparnis abgezogen.

 

Erkrankt das betreuende Elternteil so ist auch eine Bezuschussung zu den Betreuungskosten durch die Krankenkasse möglich.

 

Auch steuerliche Vergünstigungen können unter bestimmten Vorraussetzungen geltend gemacht werden. Sind die Eltern berufstätig so können sie die Betreuungskosten von der Steuer absetzen. Dies ist auch möglich, wenn sie eine Tagesmutter als „Mini-Jobberin" angestellt haben. Bezüglich der aktuellen Regelungen erkundigen sie sich am besten bei ihrem Finanzamt.