Wir möchten Sie in diesem Zusammenhang auf anstehende Änderungen bezüglich der Tagespflege hinweisen. Erste Informationen zu geplanten Änderungen des KiföG zum 01. Januar 2009, die Sie als Tagespflegeperson betreffen werden, finden Sie hier.
Fragen und Antworten
Ihre Frage können Sie über Kontakt an das Team des Kita-Portals richten. Fragen von allgemeinem Interesse werden dann an dieser Stelle beantwortet.
Frage
Ich möchte mich als Tagespflegeperson selbstständig machen. Wo bekomme ich Starthilfen bzw. Förderungen, welche mir zum Anfang helfen werden, da ich nicht vom 1. Tag an ausgelastet sein werde. Haben Sie zusätzlich Tips worauf ich unbedingt achten sollte z. B. in Bezug auf Versicherungen?
Antwort
Tagespflege ist gemäß § 23 SGB VIII i.V.m. § 6 KiföG M-V eine familienergänzende und unterstützende Form der Förderung von Kindern.
Jede Tagespflegeperson, die anteilig durch staatliche Zuschüsse finanziert werden will, bedarf zunächst gemäß § 15 Abs. 2 KiföG M-V einer Erlaubnis bzw. einer Pflegeerlaubnis des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, ihrem örtlichen Jugendamt (gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII).
Dafür muss die angehende Tagespflegeperson zunächst ein eingehendes Beratungsgespräch mit dem örtlichen Jugendamt führen, danach kann eine schriftliche Bewerbung zur Tagespflege an das Jugendamt gerichtet werden. Das Bewerbungsschreiben sollte folgende Unterlagen enthalten:
- Bewerbungsanschreiben
- Lebenslauf
- Nachweis zur pädagogischen Qualifikation
- eine kurze Konzeption zur geplanten Tagespflege
- Gesundheitszeugnis oder ärztliche Bescheinigung zur Ausübung der Tätigkeit der Tagespflegeperson
- Nachweis "Erste Hilfe am Kind"
- polizeiliches Führungszeugnis.
Nach Überprüfung der Bewerbungsunterlagen erfolgt durch das Jugendamt ein Hausbesuch in den Räumlichkeiten, in denen die Tagespflege stattfinden soll (gemäß § 44 Abs. 3 SGB VIII). Ziel ist es, beratend auf die Nutzung der zur Verfügung stehenden Räume einzuwirken, Unfallquellen aufzuzeigen und den Umfang der Tagespflege festzulegen. Eine Tagesmutter/Tagesvater darf je nach Feststellung der Eignung und räumlichen Bedingungen bis zu fünf Kinder betreuen.
Gibt es keine Beanstandungen wird nach der erfolgten Prüfung die Feststellung der persönlichen Eignung schriftlich durch das Jugendamt mitgeteilt.
Die Arbeit einer Tagespflegeperson ist freiberuflich und ist daher eine sonstige selbständige Tätigkeit (Einkommensteuergesetz § 18 Abs.1 Nr. 3). Die Tagespflegeperson erhält eine Erstattung der Tagespflegekosten aus öffentlichen und privaten Mitteln. Die öffentlich geförderten Gelder sind steuerfrei gemäß § 3 Nr. 11 Einkommenssteuergesetz. Die Gelder aus privater Hand unterliegen der Einkommenssteuer.
Als freiberuflich Tätige muss sich die Tagespflegeperson jedoch freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichern und Vorsorge für das Alter tragen.


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