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Versicherungen

 

Diese Seite gibt Informationen darüber, wie man sich als Tagesmutter / Tagesvater richtig versichert.

 

Sozialversicherungen allgemein

Tagespflegepersonen arbeiten selbständig. Bei Aufnahme der Tätigkeit besteht eine Meldepflicht bei der gesetzlichen Rentenversicherung (SGB VI) und der Krankenversicherung (SGB V). Liegt das zu versteuernde Einkommen über 400,00 Euro muss ein Beitrag an die Rentenversicherung entrichtet werden. Tagespflegepersonen, die nicht familienversichert (Freibeträge bis 245,42 € pro Kind) sind, müssen sich freiwillig versichern.

 

Krankenversicherung

Tagespflegepersonen arbeiten selbständig. Bei Aufnahme der Tätigkeit besteht eine Meldepflicht bei der Krankenversicherung (SGB V). Tagespflegepersonen, die nicht familienversichert sind, müssen sich freiwillig versichern. Liegt das zu versteuernde Einkommen über 365,00 € muss ein Beitrag an die Krankenkasse entrichtet werden. Bis zu einem durchschnittlichen steuerpflichtigen Einkommen von weniger als 365,00 € pro Monat ist es weiterhin möglich, über die Familienversicherung einer gesetzlichen Krankenkasse beim Ehepartner versichert zu sein.Bei einem höheren Einkommen müssen freiwillige Beträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden. Es wird dabei zwischen hauptberuflicher und nicht hauptberuflicher Selbständigkeit unterschieden. Tagesmütter und –väter können auch eine private Krankenversicherung abschließen. Die Beiträge zur Pflegeversicherung werden in der Regel gemeinsam mit den Beiträgen zur Krankenversicherung erhoben.

 

Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI)

Bei Aufnahme der Tätigkeit besteht eine Meldepflicht bei der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Betragshöhe orientiert sich am zu versteuernden Gesamteinkommen. Tagespflegepersonen unterliegen der Rentenversicherungspflicht, wenn sie nach Abzug der Betriebskostenpauschale durchschnittlich mehr als 400,00 € zu versteuerndes Einkommen haben. Es sind dann insgesamt 19,9% des steuerpflichtigen Einkommens monatlich als Beitrag zu zahlen. Eine private Altersvorsorge (z.B. Lebensversicherung) ersetzt nicht die Zahlung der Pflichtbeiträge an den Deutschen Rentenversicherung Bund.

 

Unfallversicherung (SGB VII)

Bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit in der Wohlfahrtspflege liegt grundsätzlich eine Meldepflicht bei der BGW (Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienste und Wohlfahrtspflege) vor. Der Jahresbeitrag der gesetzlichen Unfallversicherung lag 2009 bei 85,39 €.Kinder in Tagespflege stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie durch geeignete Tagespflegepersonen betreut werden (über Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand – Unfallkasse) und angemeldet sind. Tagespflegekinder sind nach §2(1)Nr. 8a SGB VIII „während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von §23“ kraft Gesetzes versichert. Zuständig sind nach §128 (1)Nr.2 SGB VII die Unfallversicherungsträger im Landesbereich (Landesunfallkassen). Tagespflegepersonen, die dauerhaft nur Kinder einer Familie betreuen, sind als Beschäftigte des elterlichen Haushalts bei den Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand (Unfallkassen) gesetzlich unfallversichert. Für Tagespflegepersonen, die im Haushalt der Eltern Kinder betreuen (Kinderfrau), müssen die Eltern eine Betriebsunfallversicherung bei der Berufsgenossenschaft abschließen (gesetzliche Pflicht).

 

Haftpflichtversicherung

Die Tagespflegeperson übernimmt während der Betreuung der Tageskinder die Aufsichtspflicht. Daraus kann resultieren, dass eine Tagespflegeperson haftet, wenn dem Tageskind ein Schaden entsteht oder das Tageskind einem anderen (Dritten) einen Schaden zufügt. Es tritt keine Haftung ein, wenn die Tagespflegeperson ihre Aufsichtspflicht erfüllt hat.  Wurde die Aufsichtspflicht verletzt, können Eltern Schadenersatz verlangen. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen zur Haftpflichtversicherung (§ 823 ff BGB) ist geregelt, dass derjenige, der einem Dritten vorsätzlich oder fahrlässig einen Schaden zufügt, zum Ersatz verpflichtet ist.

 

Freiwillige Arbeitslosen- und Berufsunfähigkeitsversicherung

Grundsätzlich ist die Inanspruchnahme einer Arbeitslosen- oder Berufsunfähigkeitsversicherung freiwillig. Es sind verschiedene Voraussetzungen zu beachten, die mit der zuständigen Arbeitsagentur bzw. entsprechender Versicherung zu klären sind.

 

Quelle: Stadt Güthersloh aufgerufen am 18. Juni 2010

 

§ 23 SGB VIII stellt einen eigenen Anspruch für Tagespflegepersonen dar

In einem Präzedenzfall vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht wurde am 11. Februar 2010 entschieden, dass § 23 SGB VIII für Tagespflegepersonen ein subjektives Recht begründet, so dass sie bei Streitigkeiten hierüber gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen können.

Die Klägerin war als Tagespflegeperson mehr als 40 Stunden wöchentlich tätig und im Bedarfsplan des örtlichen Trägers der Jugendhilfe, der ihr die Tagespflege fördert, anerkannt. Nachdem ihr Rentenversicherungsbeitrag angehoben wurde, beantragte die Tagesmutter die Übernahme der Hälfte ihrer Aufwendungen für die Alterssicherung vom örtlichen Träger. Dieser entgegnete, dass gemäß § 23 SGB VIII nur eine Erstattung von Kosten einer angemessenen Alterssicherung beansprucht werden können. Das Gericht entschied, dass durch das am 1. Januar 2009 in Kraft getretene Kinderförderungsgesetz § 23 SGB VIII einen eigenen Rechtsanspruch von Tagespflegepersonen begründet. Des Weiteren sei der Rentenversicherungsbeitrag angemessen im Sinne von § 23 SBG VIII. Durch die gesetzliche Neuregelung soll die Tagespflege aufgewertet werden und den Tagespflegepersonen möglichst ein Auskommen gewährleisten. Erreicht werden soll dies u.a. durch eine weitgehende Gleichstellung der Tagespflegeperson mit Arbeitnehmern, die von einer hälftigen Aufteilung der Sozialversicherungsbeiträge profitieren 

Quelle: 

Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein (Az. 15 A 162/09)