226-4-3

Landesverordnung über die Finanzmittel nach § 18 Absatz 3
des Kindertagesförderungsgesetzes
(FinLVOKiföG M-V)

Vom 30. März 2009

Fundstelle: GVOBl. M-V 2009, S. 304



Aufgrund des § 24 Absart 2 in Verbindung mit § 18 Absatz 3 Satz 4 des Kindertagesförderungsgesetzes vom 1. April 2004 (GVOBl. M-V S. 146), das zuletzt durch das Gesetz vom 10. Juli 2008 (GVOBl. M-V S. 295) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:

§ 1

Verwendung der Finanzmittel

(1) Die Finanzmittel nach § 18 Abs. 3 des Kindertagesförderungsgesetzes in Höhe von jährlich 5 000 000 Euro werden ab dem Jahr 2009 eingesetzt für:

  1. die Gewährung der zusätzlichen zeitlichen Freistellung von Fachkräften in Kindertageseinrichtungen, die die Erfüllung der Aufgaben nach § 2 und Maßgabe des § 10 Absatz 5 des Kindertagesförderungsgesetzes wahrnehmen, in Höhe von jährlich 1 500 000 Euro,

  2. die zusätzliche Ausstattung und pädagogische Ausgestaltung der Bildungs- und Erziehungsangebote in Höhe von jährlich 1 700 000 Euro,

  3. eine anteilige Finanzierung der Kosten der Fach- und Praxisberatung nach § 14 Absatz 3 des Kindertagesförderungsgesetzes in Höhe von jährlich 1 500 000 Euro und

  4. Modellprojekte in Höhe von jährlich 300 000 Euro.

(2) Die Finanzmittel nach § 18 Abs. 3 des Kindertagesförderungsgesetzes in Höhe von 6 000 000 Euro im Jahr 2008 werden eingesetzt für:

  1. die Ausstattung und Ausgestaltung der Bildungs- und Erziehungsangebote im Umfang von 4 200 000 Euro,

  2. eine anteilige Finanzierung der Kosten der Fach- und Praxisberatung nach § 14 Absatz 3 des Kindertagesförderungsgesetzes in Höhe von 1 500 000 und

  3. Modellprojekte von 300 000 Euro.

(3) Die Finanzmittel nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 Nummer 1 sind in den Leistungsverträgen oder in den vergleichbaren Vereinbarungen nach § 16 des Kindertagesförderungsgesetzes gesondert auszuweisen.

§ 2 [1]

Verwendung der Finanzmittel gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1

Die Finanzmittel werden von den Trägern der Kindertageseinrichtungen für die zusätzliche Freistellung einer verantwortlichen Fachkraft von der unmittelbaren Arbeit mit Kindern vor dem Schuleintritt im Umfang von einer bis zu zwei Arbeitsstunden pro Woche zur Wahrnehmung folgender Aufgaben eingesetzt:

  1. die Erfassung und Dokumentation der Entwicklung sowie die gezielte individuelle Förderung der Kinder, insbesondere in Bezug auf die Sprachentwicklung,

  2. die Gestaltung des Übergangs vom Kindergarten in die Schule,

  3. die gezielte Zusammenarbeit mit den Personensorgeberechtigten und den Lehrkräften der Schulen, in die die Kinder eingeschult werden,

  4. die Beratung der Personensorgeberechtigten bei der Wahrnehmung ihrer Rechte sowie der Erfüllung ihrer Bildungs- und Erziehungspflichten und

  5. die notwendige Weiterbildung zur Umsetzung der vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur herausgegebenen frühkindlichen Bildungskonzeption, deren Einführung schrittweise bis zum 1. September 2011 im Einvernehmen mit den jeweiligen Dach- oder Spitzenverbänden der Träger erfolgt und ab dem genannten Datum landesweit einheitlich den Rahmen für die pädagogische Arbeit in Kindertageseinrichtungen bildet.

[1]

§ 2 in Kraft mit Wirkung vom 1. Januar 2009

§ 3 [1]

Verwendung der Finanzmittel gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 1

Die Finanzmittel nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 1 sind insbesondere für:

  1. zusätzliche Spiel- und Lernmaterialien, die zur Umsetzung der frühkindlichen Bildungskonzeption des Landes notwendig und angemessen sind,

  2. Aufwendungen für zusätzliche Lernangebote, insbesondere für alle Kinder im Alter vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt, mit dem Ziel der Teilnahme dieser Kinder an allen Angeboten der Kindertagesförderung und

  3. die Realisierung gemeinsamer Aktivitäten mit Schulen, mit denen eine Kooperationsvereinbarung abgeschlossenen wurde,

einzusetzen.

[1]

§ 3 in Kraft mit Wirkung vom 1. Januar 2009

§ 4

Verwendung der Finanzmittel gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 2

Die Finanzmittel nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 2 sind gemäß § 14 Absatz 3 des Kindertagesförderungsgesetzes anteilig für:

  1. die Personalkosten für Fach- und Praxisberatung und

  2. auch für Honorarkosten externer Fach- und Praxisberatung

einzusetzen.

§ 5

Verwendung der Finanzmittel gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 3

Die Finanzmittel nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 3 werden vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur insbesondere für Modellprojekte mit folgendem Schwerpunkt eingesetzt:

  1. die wissenschaftliche Weiterentwicklung und Evaluation einer frühkindlichen Bildungskonzeption des Landes, die im Zeitraum vom 1. September 2009 bis zum 31. August 2011 schrittweise verbindlich eingeführt wird,

  2. die Einführung dieser frühkindlichen Bildungskonzeption,

  3. die wissenschaftliche Erarbeitung von Verfahren zur Feststellung der individuellen Entwicklung, insbesondere von Verfahren einer alltagsintegrierten Sprachstandserhebung und -messung sowie von Anleitungen zur gezielten individuellen Förderung der Kinder in Kindertageseinrichtungen und deren Erprobung,

  4. die Initiierung und Begleitung von Qualitätsentwicklungsprozessen einschließlich der Zertifizierung von Qualitätsstandards,

  5. die Verbesserung der Gestaltung des Übergangs vom Kindergarten in die Schule und der Kooperation von Kindertageseinrichtungen mit einer Schule,

  6. die Entwicklung von Maßnahmen und Konzepten, die geeignet sind, Benachteiligungen von Kindern entgegenzuwirken und deren Erprobung sowie

  7. die Beteiligung des Landes an Bundesmodellprojekten im Bereich der Kindertagesförderung, insbesondere der vorschulischen Bildung.

§ 6

Vergabe der Finanzmittel

(1) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur weist den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe ab dem Jahr 2009 die Finanzmittel nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 nach der Anzahl der belegten Plätze in Kindertageseinrichtungen und Tagespflege am Stichtag 1. April des jeweiligen Vorjahres in drei Teilbeträgen am 1. Januar, am 1. April und am 1. September des laufenden Jahres zu.

(2) Die Auszahlung der Finanzmittel nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 erfolgt im Jahr 2008 auf der Grundlage der Anzahl der im Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe lebenden Kinder, die in den jeweils letzten elf Jahren zuvor geboren worden sind. Maßgeblich für die Anzahl der Kinder ist die vom Statistischen Landesamt zum 31. Dezember des vorvergangenen Jahres erhobene Statistik nach Alter und Geschlecht in Mecklenburg-Vorpommern.

(3) Die Auszahlung der Finanzmittel nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 erfolgt im Jahr 2008 im Verhältnis der Anzahl der in den Zuständigkeitsbereichen der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe belegten Plätze in Kindertageseinrichtungen und Tagespflege. Maßgebend für die Anzahl der belegten Plätze ist der Durchschnitt der Meldungen zur Platzbelegung am 1. April und am 1. Oktober des Vorjahres.

(4) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur vergibt die Finanzmittel nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 3 auf Antrag der Projektträger, sofern ein erhebliches Landesinteresse an der Durchführung der Modellprojekte besteht.

§ 7

Weiterleitung der Finanzmittel

(1) Ab dem Jahr 2009 leiten die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Finanzmittel umgehend wie folgt weiter:

  1. die Finanzmittel nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 an die Träger der Kindertageseinrichtungen auf der Grundlage der Anzahl der Kinder im Jahr vor dem Schuleintritt, die an der zielgerichteten Vorbereitung auf die Schule gemäß § 3 Absatz 2 des Kindertagesförderungsgesetzes am Stichtag 1. Oktober des Vorjahres teilnahmen.

  2. die Finanzmittel nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 an die Träger der Kindertageseinrichtungen auf der Grundlage der Anzahl der belegten Plätze in den trägereigenen Kindertageseinrichtungen am Stichtag 1. Oktober des Vorjahres.

  3. die Finanzmittel nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 an die Träger der Kindertageseinrichtungen oder ihre jeweiligen Dach- oder Spitzenverbände, sofern der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Aufgabe nach § 14 Absatz 3 des Kindertagesförderungsgesetzes nicht selbst wahrnimmt. Auszahlungsgrundlage ist die Anzahl der belegten Plätze in den Kindertageseinrichtungen und Tagespflege am Stichtag 1. Oktober des Vorjahres.

(2) Im Jahr 2008 leiten die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Finanzmittel umgehend wie folgt weiter:

  1. die Finanzmittel nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 an die Träger von Kindertageseinrichtungen in ihrem Zuständigkeitsbereich, die Kinder zielgerichtet auf die Schule vorbereiten. Die Auszahlung erfolgt auf der Grundlage der konkreten Anzahl der Kinder, die tatsächlich an der zielgerichteten Vorbereitung auf die Schule teilnahmen.

  2. die Finanzmittel nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 an die Träger der Kindertageseinrichtungen oder ihre jeweiligen Dach- oder Spitzenverbände, sofern der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Aufgabe nach § 14 Absatz 3 des Kindertagesförderungsgesetzes nicht selbst wahrnimmt. Die Auszahlung erfolgt auf der Grundlage der Anzahl der in den Zuständigkeitsbereichen der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe belegten Plätze in Kindertageseinrichtungen und Tagespflege. Maßgebend für die Anzahl der belegten Plätze ist der Durchschnitt der Meldungen zur Platzbelegung am 1. April und am 1. Oktober des Vorjahres.

§ 8

Voraussetzungen für die Zuweisung der Finanzmittel an die Träger der Kindertageseinrichtungen

(1) Träger von Kindertageseinrichtungen, die bis zum 31. August 2011 nicht den Nachweis erbracht haben, dass die jeweils verbindliche frühkindliche Bildungskonzeption des Landes in die trägereigene Konzeption aufgenommen wurde und in der täglichen Bildungs- und Erziehungsarbeit in den Kindertageseinrichtungen angewandt wird, haben von diesem Zeitpunkt an keinen Anspruch auf weitere Zuweisung der Finanzmittel nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 .

(2) Vom 1. Januar 2009 bis zum 31. August 2011 werden die Finanzmittel nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 auch an Träger ausgereicht, die dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine qualifizierte trägereigene Konzeption zur Umsetzung des bis dahin geltenden Rahmenplans für die zielgerichtete Vorbereitung auf die Schule vorlegen.

(3) Die Finanzmittel nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 dürfen nur an solche Träger von Kindertageseinrichtungen weitergeleitet werden, die den pädagogischen Fachkräften die gesetzlich vorgeschriebene Vor- und Nachbereitungszeiten nach § 10 Absatz 9 Satz 3 des Kindertagesförderungsgesetzes tatsächlich gewähren und sichern, dass der Einsatz dieser Finanzmittel ausschließlich für die Fachkraft erfolgt, die die Erfüllung der Aufgaben nach § 2 zu verantworten hat.

§ 9

Übergangsvorschrift

Die Auszahlung der im Jahr 2008 nach § 1 Absatz 2 zur Verfügung stehenden Gesamtsumme erfolgt auf der Grundlage der Regelungen der §§ 2 und 3 der Landesverordnung über die Finanzmittel nach § 18 Absatz 3 des Kindertagesförderungsgesetzes vom 2. August 2004 (GVOBl. M-V S. 395).

§ 10

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Die §§ 2 und 3 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.

(2) Die §§ 2 und 3 der Landesverordnung über die Finanzmittel nach § 18 Absatz 3 des Kindertagesförderungsgesetzes vom 2. August 2004 (GVOBl. M-V S. 395) treten mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft. Im Übrigen tritt die Landesverordnung über die Finanzmittel nach § 18 Absatz 3 des Kindertagesförderungsgesetzes vom 2. August 2004 mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

Schwerin, den 30. März 2009

Der Ministerpräsident

Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Erwin Sellering

Henry Tesch