2230-1

Weiterbildungsgesetz (WBG - M-V)

Vom 28. April 1994

Fundstelle: GVOBl. M-V 1994, S. 555



Änderungen

  1. § 20 geändert durch Gesetz vom 17. Juli 1995 (GVOBl. M-V S. 332)

  2. §§ 5, 10 und 16 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Abschnitt I

Grundsätze

§ 1

Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die Weiterbildung in Mecklenburg-Vorpommern. Die durch besondere Rechtsvorschriften des Bundes und des Landes geregelte Weiterbildung bleibt hiervon unberührt.

§ 2

Begriff und Stellung der Weiterbildung

(1) Weiterbildung ist die Fortsetzung oder Wiederaufnahme organisierten Lernens nach dem Abschluß einer ersten Bildungsphase in Schule, Hochschule und Beruf mit dem Ziel, die erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erneuern, zu vertiefen und zu erweitern oder neue Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erlernen.

(2) Die Weiterbildung ist ein eigenständiger, mit Schule, Hochschule und Berufsausbildung gleichberechtigter Teil des Bildungswesens.

(3) Es ist eine öffentliche Aufgabe, die Entwicklung eines pluralen und flächendeckenden Weiterbildungsangebotes zu unterstützen und zu fördern. Zu ihrer Erfüllung bedarf es einer engen Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der Weiterbildung, den Schulen und Hochschulen, den Rundfunk- und Fernsehanstalten, den Einrichtungen der außerschulischen Jugendbildung, den zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz, den Kirchen, den Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, den Wohlfahrts- und anderen Verbänden, den Vereinen sowie staatlichen und nichtstaatlichen Institutionen.

§ 3

Zielsetzungen und Aufgaben der Weiterbildung

(1) Das Ziel der Weiterbildung ist es, durch die Vermittlung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten eine selbstbestimmte, verantwortliche Lebensgestaltung im persönlichen, öffentlichen und beruflichen Bereich zu fördern. Es sollen fachspezifische Kenntnisse und Fertigkeiten vertieft und erweitert und vor allem übergreifende Qualifikationen erworben werden, die es erleichtern, die gesellschaftliche, soziale und technologische Entwicklung aktiv mitzugestalten.

(2) Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes umfaßt gleichrangig die allgemeine, politische und berufliche Weiterbildung, wobei diese Weiterbildungsbereiche als ineinander verschränkt und aufeinander bezogen verstanden werden.

(3) Die allgemeine Weiterbildung dient der Selbstentfaltung des einzelnen Bürgers. Sie umfaßt das Bemühen, die Selbständigkeit des Urteils zu fördern, Anregungen zur Auseinandersetzung mit Kunst und Kultur, Ethik und Religion sowie Hilfe bei der Bewältigung von Lebensproblemen zu geben und Bildungsdefizite der ersten Bildungsphase auszugleichen.

(4) Die politische Weiterbildung hat die Aufgabe, Kenntnisse aus den Bereichen Politik, Wirtschaft und Gesellschaft zu erweitern und zu vertiefen sowie die Erkenntnis von gesellschaftlichen Zusammenhängen zu ermöglichen, indem sie Beurteilungskriterien für politisches, wirtschaftliches und gesellschaftliches Handeln vermittelt. Politische Weiterbildung soll die Fähigkeit und Bereitschaft zur aktiven Teilhabe an der gesellschaftlichen und staatlichen Willensbildung fördern.

(5) Die berufliche Weiterbildung hat die Aufgabe, vorhandene berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erhalten, zu vervollkommnen, zu erweitern und dem wirtschaftlichen und technologischen Wandel anzupassen.

(6) Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes dient auch der Gleichstellung von Frau und Mann in der Gesellschaft. Hierzu entwickeln die Einrichtungen spezielle Bildungsangebote, die hinsichtlich Themenstellung, Angebot von Kinderbetreuung und zeitlichem Rahmen für Frauen eine qualifizierte Weiterbildung sicherstellen sollen.

Abschnitt II

Einrichtungen der Weiterbildung und ihre Anerkennung

§ 4

Begriffsbestimmungen und Grundsätze

(1) Träger der Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes sind juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die eine oder mehrere Einrichtungen der Weiterbildung in Mecklenburg-Vorpommern unterhalten.

(2) Einrichtungen der Weiterbildung sind Bildungsstätten in kommunaler oder freier Trägerschaft, die eine planmäßige und kontinuierliche Weiterbildungsarbeit im Sinne dieses Gesetzes leisten.

(3) Landesorganisationen der Weiterbildung sind Zusammenschlüsse von Trägern oder Einrichtungen der Weiterbildung auf Landesebene. Sie fördern und koordinieren die Tätigkeit ihrer Mitglieder, insbesondere wirken sie bei der Gestaltung von übergreifenden Entwicklungs- und Schwerpunktaufgaben im pädagogischen Bereich mit.

(4) Einrichtungen der Weiterbildung in freier und kommunaler Trägerschaft sowie die Landesorganisationen wirken bei der Sicherung eines pluralen und bedarfsgerechten Weiterbildungsangebots zusammen.

(5) Die öffentliche Förderung der Weiterbildung läßt das Recht der Einrichtungen auf selbständige Lehrplangestaltung unberührt. Die unabhängige Auswahl der Leiter und pädagogischen Mitarbeiter werden gewährleistet.

§ 5

Einrichtungen der Weiterbildung der
kommunalen Körperschaften

(1) Die Landkreise und die kreisfreien Städte errichten und unterhalten im eigenen Wirkungskreis eine anerkannte Einrichtung der Weiterbildung, in der Regel eine Volkshochschule, die eine Grundversorgung im Sinne des § 3 sicherstellen soll. Das Recht der Gemeinden und Ämter, solche Einrichtungen zu errichten und zu unterhalten, bleibt unberührt.

(2) Bei der Grundversorgung werden auch die Angebote anderer anerkannter Einrichtungen der Weiterbildung gleichberechtigt berücksichtigt.

(3) Um die Zusammenarbeit der anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung bei der Sicherstellung der Grundversorgung zu fördern, können im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung Beiräte eingerichtet werden.

(4) Die kommunalen Träger von Weiterbildungseinrichtungen können zur gemeinsamen Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Zweckverbände bilden oder öffentlich-rechtliche Vereinbarungen nach Maßgabe des Landesrechts schließen.

§ 6

Anerkennung von Einrichtungen der Weiterbildung

(1) Eine Einrichtung der Weiterbildung wird auf Antrag bei Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 von der zuständigen Behörde anerkannt.

(2) Eine anerkannte Einrichtung der Weiterbildung ist berechtigt, neben ihrer Bezeichnung den Zusatz "Staatlich anerkannte Einrichtung der Weiterbildung" zu führen.

§ 7

Anerkennungsvoraussetzungen

(1) Die Anerkennung als Einrichtung der Weiterbildung setzt voraus, daß diese

  1. ihren Sitz und hauptsächlichen Arbeitsbereich im Lande Mecklenburg-Vorpommern hat,

  2. planmäßig und kontinuierlich Weiterbildung in Mecklenburg-Vorpommern durchführt,

  3. nach Art, Umfang und Dauer ihrer Weiterbildungsveranstaltungen, der Gestaltung des Lehrplans und der Lehrmethoden sowie nach ihrer räumlichen, personellen und sächlichen Ausstattung eine erfolgreiche Weiterbildungsarbeit gewährleistet und bereits erfolgreich Weiterbildungsveranstaltungen in Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt hat,

  4. von einer nach Vorbildung oder Berufserfahrung geeigneten und für eine Tätigkeit in der Weiterbildung hinreichend qualifizierten, in der Regel hauptberuflich tätigen Person geleitet wird,

  5. ihre Veranstaltungen grundsätzlich für jedermann zugänglich macht,

  6. den pädagogischen Mitarbeitern Mitwirkungsmöglichkeiten bei der Planung und Durchführung der Weiterbildungsveranstaltungen sichert,

  7. eine ausreichende Zahl fachlich und pädagogisch qualifizierter Personen als Lehr- und Ausbildungskräfte einsetzt und ihre berufliche Fortbildung gewährleistet,

  8. unter Einhaltung bestehender Gesetze und Tarifverträge geführt wird und daß

  9. ihre Veranstaltungen in Form und Inhalt der durch das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und die Landesverfassung von Mecklenburg-Vorpommern definierten Wertordnung nicht entgegenstehen.

(2) Die staatliche Anerkennung begründet keinen Rechtsanspruch auf Förderung durch das Land.

§ 8

Teilnehmerschutz

Staatlich anerkannte Weiterbildungseinrichtungen sind verpflichtet, die Teilnehmer vor Beginn der Veranstaltung schriftlich zu unterrichten über

  1. einen Arbeits- und Zeitplan, der es erlaubt, vor Beginn der Veranstaltung zu erkennen, welche Lernziele in welcher Unterrichtseinheit mit welchen methodischen und didaktischen Mitteln erreicht werden sollen,

  2. die für eine erfolgreiche Teilnahme an der Veranstaltung vorauszusetzende Vorbildung,

  3. die gegebenenfalls sonst erforderliche Vorbereitung,

  4. die vorgesehene Zahl der Teilnehmer,

  5. die Zulassungsvoraussetzungen für eine eventuelle Prüfung sowie die damit verbundenen Berechtigungen und die für eine Zulassung zur Prüfung notwendigen Schulabschlüsse,

  6. die erforderlichen, nicht geringwertigen Arbeitsmittel,

  7. alle sonstigen wesentlichen Teilnahmebedingungen, wie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Teilnahmegebühren, die Zahlungsweise, Kündigungs- und Rücktrittsmodalitäten.

§ 9

Befristung und Aufhebung der Anerkennung

(1) Die Anerkennung nach § 6 ist befristet und erfolgt auf schriftlichen Antrag. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 7 weiterhin gegeben sind und kein Verstoß gegen die Pflichten nach § 8 vorliegt. Ohne Fristverlängerung erlischt die Anerkennung.

(2) Werden nach erteilter Anerkennung Umstände erkennbar, bei deren Kenntnis die Anerkennung nicht hätte erteilt werden dürfen oder treten derartige Umstände nachträglich ein oder kommt die Weiterbildungseinrichtung ihren Pflichten aus § 8 nicht nach, so hat die Einrichtung innerhalb einer gesetzten Frist das Anerkennungshindernis zu beseitigen oder die Pflichten gemäß § 8 zu erfüllen. Geschieht dies nicht, so ist die Anerkennung von der zuständigen Behörde aufzuheben.

(3) Die Träger anerkannter Einrichtungen der Weiterbildung und die Träger von Einrichtungen, für die eine Anerkennung beantragt wurde, sind verpflichtet, die zur Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen und der Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen sowie den Vertretern der zuständigen Behörde Zutritt zu den Einrichtungen und den Veranstaltungen zu gewähren.

Abschnitt III

Förderung der Weiterbildung

§ 10

Förderung der Grundversorgung

(1) Das Land gewährt über die Landkreise und kreisfreien Städte den gemäß § 6 anerkannten Einrichtungen zur Sicherstellung der Grundversorgung (§ 5 Abs. 1 und 2) nach Maßgabe des Haushalts eine Förderung in Form von Zuschüssen zu den Personalkosten des hauptamtlichen oder hauptberuflichen pädagogischen Personals sowie Zuschüsse zu den anerkannten förderfähigen Aufwendungen für die in ihrer Verantwortung durchgeführten Bildungsveranstaltungen. § 11 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Der Volkshochschulverband Mecklenburg-Vorpommern erhält als Landesorganisation der Einrichtungen der kommunalen Körperschaften nach Maßgabe des Haushalts Zuschüsse zu den anerkannten Personal- und Sachkosten.

§ 11

Förderung von anerkannten Einrichtungen und ihren
Landesorganisationen

(1) Die gemäß § 6 anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung und ihre Landesorganisationen können nach Maßgabe des Haushalts institutionell und maßnahmebezogen gefördert werden.

(2) Ausgeschlossen von einer institutionellen Förderung sind Einrichtungen der Weiterbildung, die

  1. der Gewinnerzielung dienen oder sonst gewerblich oder in Anlehnung an ein gewerbliches Unternehmen betrieben werden,

  2. ganz oder überwiegend der beruflichen Fortbildung und Umschulung nach dem Arbeitsförderungsgesetz dienen,

  3. überwiegend Maßnahmen nach Absatz 3 durchführen.

(3) Bildungsmaßnahmen sind insbesondere von der Förderung ausgeschlossen, wenn sie

  1. überwiegend der Erholung oder Unterhaltung,

  2. dem Erwerb von Funklizenzen, Fahrerlaubnissen und ähnlichen Berechtigungen,

  3. überwiegend dem Ausüben und nicht dem Erwerb einer Fertigkeit,

  4. der sportlichen Aus- und Weiterbildung dienen oder

  5. Kenntnisse oder Fertigkeiten auf den Gebieten des Feuer- oder Katastrophenschutzes, der Ersten Hilfe oder der Pannenhilfe vermitteln,

  6. Nachhilfestunden, Besuche von Film-, Konzert- und Theaterveranstaltungen, gesellige Veranstaltungen, Studienreisen, soweit diese nicht integraler Bestandteil einer förderfähigen Bildungsveranstaltung sind, darstellen oder

  7. partei- oder verbandspolitischen Charakter haben.

§ 12

Förderung von anerkannten Einrichtungen
mit Beherbergungsbetrieb

Anerkannte Einrichtungen von überregionaler Bedeutung, die einen Beherbergungsbetrieb unterhalten, wie zum Beispiel Heimvolkshochschulen und Akademien, können nach Maßgabe des Haushalts Zuschüsse zu den als förderfähig anerkannten Personal- und Betriebskosten erhalten.

§ 13

Instandsetzung und Ausstattung von Unterrichtsräumen

Das Land kann nach Maßgabe des Haushalts überregional bedeutsamen anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung Zuschüsse gewähren für

  1. die notwendige Instandsetzung von Arbeits- und Unterrichtsräumen,

  2. die Ausstattung mit Lehr- und Arbeitsmitteln.

§ 14

Förderung von Modellvorhaben

Das Land kann nach Maßgabe des Haushalts Modellvorhaben der Weiterbildung fördern. In der Regel bedürfen die Träger des Vorhabens der staatlichen Anerkennung nach § 6 .

§ 15

Ausschluß der Doppelförderung

Erhalten Einrichtungen der Weiterbildung Zuschüsse aus Bundesmitteln oder aus Landesmitteln nach anderen Vorschriften als nach diesem Gesetz, so werden diese Zuschüsse auf die Förderung nach Maßgabe dieses Gesetzes angerechnet. Die Gesamtzuwendungen aus öffentlichen Mitteln dürfen 90 vom Hundert der förderfähigen Kosten nicht überschreiten.

Abschnitt IV

Weiterbildungsinformation und -beratung

§ 16

Grundsätze

(1) Damit die vorhandenen Weiterbildungsmöglichkeiten genutzt werden können, bedarf es der möglichst umfassenden Information sowie einer gezielten, individuellen Beratung. Zu diesem Zweck können in den Landkreisen und kreisfreien Städten Weiterbildungsberatungsstellen eingerichtet werden, die unabhängig, neutral und für die Informationssuchenden kostenlos über das Weiterbildungsangebot informieren und beraten.

(2) Zur Einrichtung von Weiterbildungsberatungsstellen in den Landkreisen und kreisfreien Städten gewährt das Land nach Maßgabe des Haushalts Zuschüsse zu den für hauptamtliche Weiterbildungsberater anfallenden Personalkosten. Das Land kann Zuschüsse zu den Sachkosten der Beratungsstellen gewähren.

(3) Um eine umfassende, aktuelle und benutzerfreundliche Weiterbildungsinformation zu gewährleisten, betreibt oder unterhält das Land eine Weiterbildungsdatenbank für Mecklenburg-Vorpommern.

Abschnitt V

Koordinierung und Anhörung

§ 17

Koordinierung

(1) Die anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung im Sinne von § 6 und die Landesorganisationen nach § 4 Abs. 3 wirken zur Förderung der Weiterbildung insbesondere mit Schulen, Hochschulen und Ausbildungseinrichtungen sowie der für die Anerkennung zuständigen Behörde zusammen. Ihre Zusammenarbeit soll dazu dienen, ein umfassendes Gesamtangebot zu gewährleisten, Arbeitsteilung zu ermöglichen und Schwerpunkte zu bilden.

(2) Die Träger der öffentlichen allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie die Hochschulen sollen anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung geeignete Räume für Veranstaltungen grundsätzlich gegen Erstattung der Selbstkosten zur Nutzung überlassen.

§ 18

Anhörung

Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständige Behörde hört bei Gesetzgebungsverfahren zur Weiterbildung und vor dem Erlaß von Rechtsverordnungen und Richtlinien die Landesorganisationen an.

Abschnitt VI

Ermächtigungen und Durchführungsbestimmungen

§ 19

Ermächtigungen

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen das Nähere zu regeln über

  1. die Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung nach den §§ 6 und 7,

  2. die Dauer der Befristung und das Verfahren zur Verlängerung der Frist nach § 9 Abs. 1,

  3. die Voraussetzungen und das Verfahren der Aufhebung der Anerkennung nach § 9 Abs. 2,

  4. Umfang und Verfahren der Förderung sowie das Verfahren der Anerkennung von förderfähigen Kosten und Aufwendungen für Einrichtungen der Weiterbildung und Landesorganisationen nach den §§ 10 bis 14, für die von diesen in eigener Verantwortung durchgeführte Bildungsarbeit nach § 10 Abs. 1, für die Instandsetzung und Ausstattung von Unterrichtsräumen nach § 13 sowie für Modellvorhaben nach § 14,

  5. Umfang und Verfahren der Förderung sowie das Verfahren der Anerkennung von förderfähigen Kosten von Weiterbildungsberatungsstellen und der Weiterbildungsdatenbank Mecklenburg-Vorpommern nach § 16,

  6. die zuständigen Behörden für die Durchführung dieses Gesetzes.

§ 20

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft** mit Ausnahme der §§ 10 bis 14, die am 1. Januar 1995 in Kraft treten. Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1995 kann eine Förderung von Einrichtungen der Weiterbildung, die bereits erfolgreich in Mecklenburg-Vorpommern in der Weiterbildung tätig waren, nach den §§ 10 bis 14 auch ohne Vorliegen der Anerkennung nach § 6 erfolgen.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Schwerin, 28. April 1994

Der Ministerpräsident
Dr. Berndt Seite

Der Sozialminister
Dr. Klaus Gollert

**

In Kraft am 19. Mai 1994.