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2230-1 Weiterbildungsgesetz (WBG - M-V) Vom 28. April 1994Fundstelle: GVOBl. M-V 1994, S. 555
Änderungen
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§ 20 geändert durch Gesetz vom 17. Juli 1995 (GVOBl. M-V S. 332)
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§§ 5, 10 und 16 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Abschnitt I Grundsätze
§ 1
Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für die Weiterbildung in Mecklenburg-Vorpommern.
Die durch besondere Rechtsvorschriften des Bundes und des Landes geregelte Weiterbildung
bleibt hiervon unberührt.
§ 2
Begriff und Stellung der Weiterbildung
(1) Weiterbildung ist die Fortsetzung oder Wiederaufnahme
organisierten Lernens nach dem Abschluß einer ersten Bildungsphase in Schule,
Hochschule und Beruf mit dem Ziel, die erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und
Fertigkeiten zu erneuern, zu vertiefen und zu erweitern oder neue Kenntnisse, Fähigkeiten
und Fertigkeiten zu erlernen.
(2) Die Weiterbildung ist ein eigenständiger, mit Schule,
Hochschule und Berufsausbildung gleichberechtigter Teil des Bildungswesens.
(3) Es ist eine öffentliche Aufgabe, die Entwicklung
eines pluralen und flächendeckenden Weiterbildungsangebotes zu unterstützen
und zu fördern. Zu ihrer Erfüllung bedarf es einer engen Zusammenarbeit
mit den Einrichtungen der Weiterbildung, den Schulen und Hochschulen, den Rundfunk-
und Fernsehanstalten, den Einrichtungen der außerschulischen Jugendbildung,
den zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz, den Kirchen, den Organisationen
der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, den Wohlfahrts- und anderen Verbänden, den
Vereinen sowie staatlichen und nichtstaatlichen Institutionen.
§ 3
Zielsetzungen und Aufgaben der
Weiterbildung
(1) Das Ziel der Weiterbildung ist es, durch die Vermittlung
von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten eine selbstbestimmte, verantwortliche
Lebensgestaltung im persönlichen, öffentlichen und beruflichen Bereich
zu fördern. Es sollen fachspezifische Kenntnisse und Fertigkeiten vertieft und
erweitert und vor allem übergreifende Qualifikationen erworben werden, die es
erleichtern, die gesellschaftliche, soziale und technologische Entwicklung aktiv
mitzugestalten.
(2) Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes umfaßt gleichrangig
die allgemeine, politische und berufliche Weiterbildung, wobei diese Weiterbildungsbereiche
als ineinander verschränkt und aufeinander bezogen verstanden werden.
(3) Die allgemeine Weiterbildung dient der Selbstentfaltung
des einzelnen Bürgers. Sie umfaßt das Bemühen, die Selbständigkeit
des Urteils zu fördern, Anregungen zur Auseinandersetzung mit Kunst und Kultur,
Ethik und Religion sowie Hilfe bei der Bewältigung von Lebensproblemen zu geben
und Bildungsdefizite der ersten Bildungsphase auszugleichen.
(4) Die politische Weiterbildung hat die Aufgabe, Kenntnisse
aus den Bereichen Politik, Wirtschaft und Gesellschaft zu erweitern und zu vertiefen
sowie die Erkenntnis von gesellschaftlichen Zusammenhängen zu ermöglichen,
indem sie Beurteilungskriterien für politisches, wirtschaftliches und gesellschaftliches
Handeln vermittelt. Politische Weiterbildung soll die Fähigkeit und Bereitschaft
zur aktiven Teilhabe an der gesellschaftlichen und staatlichen Willensbildung fördern.
(5) Die berufliche Weiterbildung hat die Aufgabe, vorhandene
berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erhalten, zu vervollkommnen,
zu erweitern und dem wirtschaftlichen und technologischen Wandel anzupassen.
(6) Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes dient auch der
Gleichstellung von Frau und Mann in der Gesellschaft. Hierzu entwickeln die Einrichtungen
spezielle Bildungsangebote, die hinsichtlich Themenstellung, Angebot von Kinderbetreuung
und zeitlichem Rahmen für Frauen eine qualifizierte Weiterbildung sicherstellen
sollen.
Abschnitt II Einrichtungen der Weiterbildung
und ihre Anerkennung
§ 4
Begriffsbestimmungen und Grundsätze
(1) Träger der Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes
sind juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die eine oder
mehrere Einrichtungen der Weiterbildung in Mecklenburg-Vorpommern unterhalten.
(2) Einrichtungen der Weiterbildung sind Bildungsstätten
in kommunaler oder freier Trägerschaft, die eine planmäßige und kontinuierliche
Weiterbildungsarbeit im Sinne dieses Gesetzes leisten.
(3) Landesorganisationen der Weiterbildung sind Zusammenschlüsse
von Trägern oder Einrichtungen der Weiterbildung auf Landesebene. Sie fördern
und koordinieren die Tätigkeit ihrer Mitglieder, insbesondere wirken sie bei
der Gestaltung von übergreifenden Entwicklungs- und Schwerpunktaufgaben im pädagogischen
Bereich mit.
(4) Einrichtungen der Weiterbildung in freier und kommunaler
Trägerschaft sowie die Landesorganisationen wirken bei der Sicherung eines pluralen
und bedarfsgerechten Weiterbildungsangebots zusammen.
(5) Die öffentliche Förderung der Weiterbildung
läßt das Recht der Einrichtungen auf selbständige Lehrplangestaltung
unberührt. Die unabhängige Auswahl der Leiter und pädagogischen Mitarbeiter
werden gewährleistet.
§ 5
Einrichtungen der Weiterbildung
der
kommunalen Körperschaften
(1) Die Landkreise und die kreisfreien Städte errichten
und unterhalten im eigenen Wirkungskreis eine anerkannte Einrichtung der Weiterbildung,
in der Regel eine Volkshochschule, die eine Grundversorgung im Sinne des § 3
sicherstellen soll. Das Recht der Gemeinden und Ämter, solche Einrichtungen
zu errichten und zu unterhalten, bleibt unberührt.
(2) Bei der Grundversorgung werden auch die Angebote anderer
anerkannter Einrichtungen der Weiterbildung gleichberechtigt berücksichtigt.
(3) Um die Zusammenarbeit der anerkannten Einrichtungen der
Weiterbildung bei der Sicherstellung der Grundversorgung zu fördern, können
im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung Beiräte eingerichtet werden.
(4) Die kommunalen Träger von Weiterbildungseinrichtungen
können zur gemeinsamen Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Zweckverbände
bilden oder öffentlich-rechtliche Vereinbarungen nach Maßgabe des Landesrechts
schließen.
§ 6
Anerkennung von Einrichtungen der
Weiterbildung
(1) Eine Einrichtung der Weiterbildung wird auf Antrag bei
Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach §
7 Abs. 1
von der zuständigen Behörde anerkannt.
(2) Eine anerkannte Einrichtung der Weiterbildung ist berechtigt,
neben ihrer Bezeichnung den Zusatz "Staatlich anerkannte Einrichtung der Weiterbildung"
zu führen.
§ 7
Anerkennungsvoraussetzungen
(1) Die Anerkennung als Einrichtung der Weiterbildung setzt
voraus, daß diese
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ihren Sitz und hauptsächlichen Arbeitsbereich im Lande Mecklenburg-Vorpommern
hat,
-
planmäßig und kontinuierlich Weiterbildung in Mecklenburg-Vorpommern
durchführt,
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nach Art, Umfang und Dauer ihrer Weiterbildungsveranstaltungen, der Gestaltung
des Lehrplans und der Lehrmethoden sowie nach ihrer räumlichen, personellen
und sächlichen Ausstattung eine erfolgreiche Weiterbildungsarbeit gewährleistet
und bereits erfolgreich Weiterbildungsveranstaltungen in Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt
hat,
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von einer nach Vorbildung oder Berufserfahrung geeigneten und für eine Tätigkeit
in der Weiterbildung hinreichend qualifizierten, in der Regel hauptberuflich tätigen
Person geleitet wird,
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ihre Veranstaltungen grundsätzlich für jedermann zugänglich macht,
-
den pädagogischen Mitarbeitern Mitwirkungsmöglichkeiten bei der Planung
und Durchführung der Weiterbildungsveranstaltungen sichert,
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eine ausreichende Zahl fachlich und pädagogisch qualifizierter Personen
als Lehr- und Ausbildungskräfte einsetzt und ihre berufliche Fortbildung gewährleistet,
-
unter Einhaltung bestehender Gesetze und Tarifverträge geführt wird
und daß
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ihre Veranstaltungen in Form und Inhalt der durch das Grundgesetz für die
Bundesrepublik Deutschland und die Landesverfassung von Mecklenburg-Vorpommern definierten
Wertordnung nicht entgegenstehen.
(2) Die staatliche Anerkennung begründet keinen Rechtsanspruch
auf Förderung durch das Land.
§ 8
Teilnehmerschutz
Staatlich anerkannte Weiterbildungseinrichtungen sind verpflichtet,
die Teilnehmer vor Beginn der Veranstaltung schriftlich zu unterrichten über
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einen Arbeits- und Zeitplan, der es erlaubt, vor Beginn der Veranstaltung zu
erkennen, welche Lernziele in welcher Unterrichtseinheit mit welchen methodischen
und didaktischen Mitteln erreicht werden sollen,
-
die für eine erfolgreiche Teilnahme an der Veranstaltung vorauszusetzende
Vorbildung,
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die gegebenenfalls sonst erforderliche Vorbereitung,
-
die vorgesehene Zahl der Teilnehmer,
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die Zulassungsvoraussetzungen für eine eventuelle Prüfung sowie die
damit verbundenen Berechtigungen und die für eine Zulassung zur Prüfung
notwendigen Schulabschlüsse,
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die erforderlichen, nicht geringwertigen Arbeitsmittel,
-
alle sonstigen wesentlichen Teilnahmebedingungen, wie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
die Teilnahmegebühren, die Zahlungsweise, Kündigungs- und Rücktrittsmodalitäten.
§ 9
Befristung und Aufhebung der Anerkennung
(1) Die Anerkennung nach §
6
ist befristet und erfolgt auf schriftlichen Antrag. Die Frist kann auf Antrag verlängert
werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 7
weiterhin gegeben sind und kein Verstoß gegen die Pflichten nach § 8
vorliegt. Ohne Fristverlängerung erlischt die Anerkennung.
(2) Werden nach erteilter Anerkennung Umstände erkennbar,
bei deren Kenntnis die Anerkennung nicht hätte erteilt werden dürfen oder
treten derartige Umstände nachträglich ein oder kommt die Weiterbildungseinrichtung
ihren Pflichten aus § 8
nicht nach, so hat die Einrichtung innerhalb einer gesetzten Frist das Anerkennungshindernis
zu beseitigen oder die Pflichten gemäß § 8
zu erfüllen. Geschieht dies nicht, so ist die Anerkennung von der zuständigen
Behörde aufzuheben.
(3) Die Träger anerkannter Einrichtungen der Weiterbildung
und die Träger von Einrichtungen, für die eine Anerkennung beantragt wurde,
sind verpflichtet, die zur Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen und der Erfüllung
der eingegangenen Verpflichtungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen
vorzulegen sowie den Vertretern der zuständigen Behörde Zutritt zu den
Einrichtungen und den Veranstaltungen zu gewähren.
Abschnitt III Förderung der Weiterbildung
§ 10
Förderung der Grundversorgung
(1) Das Land gewährt über die Landkreise und kreisfreien
Städte den gemäß § 6
anerkannten Einrichtungen zur Sicherstellung der Grundversorgung (§ 5 Abs. 1 und 2) nach Maßgabe des Haushalts eine
Förderung in Form von Zuschüssen zu den Personalkosten des hauptamtlichen
oder hauptberuflichen pädagogischen Personals sowie Zuschüsse zu den anerkannten
förderfähigen Aufwendungen für die in ihrer Verantwortung durchgeführten
Bildungsveranstaltungen. § 11 Abs. 3
gilt entsprechend.
(2) Der Volkshochschulverband Mecklenburg-Vorpommern erhält
als Landesorganisation der Einrichtungen der kommunalen Körperschaften nach
Maßgabe des Haushalts Zuschüsse zu den anerkannten Personal- und Sachkosten.
§ 11
Förderung von anerkannten
Einrichtungen und ihren
Landesorganisationen
(1) Die gemäß § 6
anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung und ihre Landesorganisationen können
nach Maßgabe des Haushalts institutionell und maßnahmebezogen gefördert
werden.
(2) Ausgeschlossen von einer institutionellen Förderung
sind Einrichtungen der Weiterbildung, die
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der Gewinnerzielung dienen oder sonst gewerblich oder in Anlehnung an ein gewerbliches
Unternehmen betrieben werden,
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ganz oder überwiegend der beruflichen Fortbildung und Umschulung nach dem
Arbeitsförderungsgesetz dienen,
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überwiegend Maßnahmen nach Absatz 3 durchführen.
(3) Bildungsmaßnahmen sind insbesondere von der Förderung
ausgeschlossen, wenn sie
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überwiegend der Erholung oder Unterhaltung,
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dem Erwerb von Funklizenzen, Fahrerlaubnissen und ähnlichen Berechtigungen,
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überwiegend dem Ausüben und nicht dem Erwerb einer Fertigkeit,
-
der sportlichen Aus- und Weiterbildung dienen oder
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Kenntnisse oder Fertigkeiten auf den Gebieten des Feuer- oder Katastrophenschutzes,
der Ersten Hilfe oder der Pannenhilfe vermitteln,
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Nachhilfestunden, Besuche von Film-, Konzert- und Theaterveranstaltungen, gesellige
Veranstaltungen, Studienreisen, soweit diese nicht integraler Bestandteil einer förderfähigen
Bildungsveranstaltung sind, darstellen oder
-
partei- oder verbandspolitischen Charakter haben.
§ 12
Förderung von anerkannten
Einrichtungen
mit Beherbergungsbetrieb
Anerkannte Einrichtungen von überregionaler Bedeutung,
die einen Beherbergungsbetrieb unterhalten, wie zum Beispiel Heimvolkshochschulen
und Akademien, können nach Maßgabe des Haushalts Zuschüsse zu den
als förderfähig anerkannten Personal- und Betriebskosten erhalten.
§ 13
Instandsetzung und Ausstattung
von Unterrichtsräumen
Das Land kann nach Maßgabe des Haushalts überregional
bedeutsamen anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung Zuschüsse gewähren
für
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die notwendige Instandsetzung von Arbeits- und Unterrichtsräumen,
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die Ausstattung mit Lehr- und Arbeitsmitteln.
§ 14
Förderung von Modellvorhaben
Das Land kann nach Maßgabe des Haushalts Modellvorhaben
der Weiterbildung fördern. In der Regel bedürfen die Träger des Vorhabens
der staatlichen Anerkennung nach § 6
.
§ 15
Ausschluß der Doppelförderung
Erhalten Einrichtungen der Weiterbildung Zuschüsse aus
Bundesmitteln oder aus Landesmitteln nach anderen Vorschriften als nach diesem Gesetz,
so werden diese Zuschüsse auf die Förderung nach Maßgabe dieses Gesetzes
angerechnet. Die Gesamtzuwendungen aus öffentlichen Mitteln dürfen 90 vom
Hundert der förderfähigen Kosten nicht überschreiten.
Abschnitt IV Weiterbildungsinformation und -beratung
§ 16
Grundsätze
(1) Damit die vorhandenen Weiterbildungsmöglichkeiten
genutzt werden können, bedarf es der möglichst umfassenden Information
sowie einer gezielten, individuellen Beratung. Zu diesem Zweck können in den
Landkreisen und kreisfreien Städten Weiterbildungsberatungsstellen eingerichtet
werden, die unabhängig, neutral und für die Informationssuchenden kostenlos
über das Weiterbildungsangebot informieren und beraten.
(2) Zur Einrichtung von Weiterbildungsberatungsstellen in
den Landkreisen und kreisfreien Städten gewährt das Land nach Maßgabe
des Haushalts Zuschüsse zu den für hauptamtliche Weiterbildungsberater
anfallenden Personalkosten. Das Land kann Zuschüsse zu den Sachkosten der Beratungsstellen
gewähren.
(3) Um eine umfassende, aktuelle und benutzerfreundliche
Weiterbildungsinformation zu gewährleisten, betreibt oder unterhält das
Land eine Weiterbildungsdatenbank für Mecklenburg-Vorpommern.
Abschnitt V Koordinierung und Anhörung
§ 17
Koordinierung
(1) Die anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung im Sinne
von § 6
und die Landesorganisationen nach §
4 Abs. 3
wirken zur Förderung der Weiterbildung insbesondere mit Schulen, Hochschulen
und Ausbildungseinrichtungen sowie der für die Anerkennung zuständigen
Behörde zusammen. Ihre Zusammenarbeit soll dazu dienen, ein umfassendes Gesamtangebot
zu gewährleisten, Arbeitsteilung zu ermöglichen und Schwerpunkte zu bilden.
(2) Die Träger der öffentlichen allgemeinbildenden
und beruflichen Schulen sowie die Hochschulen sollen anerkannten Einrichtungen der
Weiterbildung geeignete Räume für Veranstaltungen grundsätzlich gegen
Erstattung der Selbstkosten zur Nutzung überlassen.
§ 18
Anhörung
Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständige
Behörde hört bei Gesetzgebungsverfahren zur Weiterbildung und vor dem Erlaß
von Rechtsverordnungen und Richtlinien die Landesorganisationen an.
Abschnitt VI Ermächtigungen und Durchführungsbestimmungen
§ 19
Ermächtigungen
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen
das Nähere zu regeln über
-
die Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung nach den §§ 6
und 7,
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die Dauer der Befristung und das Verfahren zur Verlängerung der Frist nach
§ 9 Abs. 1,
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die Voraussetzungen und das Verfahren der Aufhebung der Anerkennung nach § 9 Abs. 2,
-
Umfang und Verfahren der Förderung sowie das Verfahren der Anerkennung von
förderfähigen Kosten und Aufwendungen für Einrichtungen der Weiterbildung
und Landesorganisationen nach den §§
10 bis 14, für die von diesen in eigener Verantwortung durchgeführte
Bildungsarbeit nach § 10 Abs. 1,
für die Instandsetzung und Ausstattung von Unterrichtsräumen nach § 13
sowie für Modellvorhaben nach §
14,
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Umfang und Verfahren der Förderung sowie das Verfahren der Anerkennung von
förderfähigen Kosten von Weiterbildungsberatungsstellen und der Weiterbildungsdatenbank
Mecklenburg-Vorpommern nach § 16,
-
die zuständigen Behörden für die Durchführung dieses Gesetzes.
§ 20
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in
Kraft**
mit Ausnahme der §§ 10 bis 14,
die am 1. Januar 1995 in Kraft treten. Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1995 kann
eine Förderung von Einrichtungen der Weiterbildung, die bereits erfolgreich
in Mecklenburg-Vorpommern in der Weiterbildung tätig waren, nach den §§ 10 bis 14
auch ohne Vorliegen der Anerkennung nach §
6
erfolgen.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Schwerin, 28. April 1994
Der Ministerpräsident
Dr. Berndt Seite
Der Sozialminister
Dr. Klaus Gollert | ** |
In Kraft am 19. Mai 1994. |
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